(14) Förderung nicht abhalten lassen, sondern von Zeit zu Zeit über deren Fortgang Erkundigung einziehen, um da nöthig mehrere Beschleunigung derselben herbeizuführen. Insonderheit werden sie sich deshalb an die Generalcommission für Ablösungen und Ge— meinheitstheilungen zu wenden haben, welche ihnen nicht nur die erforderliche Auskunft erthei— len, sondern auch nach Befinden das etwa Nöthige verfügen wird. 2. Die Berechtigten und Verpflichteten haben in ihrem eigenen Interesse zweckwidrige Streitigkeiten über geringfügige Gegenstände zu vermeiden und, dafern dergleichen anhängig sind, durch gegenseitige Bereitwilligkeit das baldige Zustandekommen gütlicher Vereinigungen zu fördern. 3. Auf mehreren im Königreiche Sachsen gelegenen Grundstücken haften Abgaben und Leistungen an ausländische Berechtigte z. B. im Auslande liegende Rittergüter, auslän— dische Kirchen-, Pfarr- und Schulstellen, als Reallasten. Insoweit deren Ablösung nicht schon eingeleitet, den Besitzern der belasteten hierländischen Grundstücke aber daran gelegen sein sollte, dieselbe noch durch Uebernahme an die Landrentenbank zu überweisender Renten zu be— wirken, haben sich die Besitzer solcher Grundstücke behufs der hierzu nöthigen Vermittelung schleunigst an die Generalcommission zu wenden. 4. Die mit Ablösungsgeschäften betrauten Behörden haben, in Hinblick auf den heran— nahenden Schluß der Landrentenbank, die Verantwortlichkeit zu bedenken, welche sie treffen würde, wenn durch ihre Schuld die rechtzeitige Ueberweisung von Renten an die Landrenten— bank unmöglich werden sollte, und daher die zu Vermeidung einer solchen Verantwortlichkeit nöthigen Geschäftseinrichtungen zu treffen. 5. Sie haben daher insonderheit auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die Entwürfe zu den Ablösungsrecessen, bei deren, ihnen obliegender Prüfung ein Eingehen auf die Einzelnheiten des Legitimationspunktes und des Rechnungswerkes nicht unterbleiben darf, nicht etwa erst in den letzten Monaten und Wochen vor dem Eintritte des Schlußtermins, sondern mit möglichster Beschleunigung und, wo nur irgend ausführbar, spätestens bis zum Z1sten März 185 8 an die Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen eingereicht werden. 6. Den Justizbehörden, insonderheit den Grund= und Hypothekenbehörden und den Vor- mundschaftsbehörden, ingleichen den Verwaltungsbehörden wird zur Pflicht gemacht, die Ab- lösungsbehörden durch möglichste Beschleunigung der auf deren Anträge zu fassenden Eutschließ- ungen und zu machenden Mittheilungen in der Beförderung der Ablösungssachen zu unterstützen. 7. Auf die Vollziehung der Recesse durch die Paciscenten ist die größte Sorgfalt zu verwenden, damit nicht durch Verstöße gegen die Bestimmungen des Mandats, die Abfassung der Recognitionsregistraturen betreffend, vom 27 sten September 1819 (Seite 221 der Gesetzsammlung), oder dafern die Vollziehung vor Verwaltungsbehörden erfolgt, gegen die