(23) Jeder Regierung bleibt jedoch vorbehalten, Linien und Stationen, welche sie zur unter— seeischen Verbindung mit fremden, nicht zu Deutschland. gehörigen Staaten anlegt, von der Eigenschaft als Vereinslinien und Vereinsstationen entweder auszuschließen, oder für die unter- seeischen Linien abweichende Tarife vorzuschlagen. Dreutsche Staaten können dem Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine nur als wirk- liche Mitglieder beitreten. Außerdeutsche Staaten können mit dem Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine ferner nur in ein Vertragsverhältniß treten. Jede Vereinsregierung ist befugt, Verträge dieser Art mit Nachbarstaaten im Namen des Vereins zu schließen, insofern den Verträgen die Bestimmungen des Vereins zu Grunde ge- legt werden. « Die Zulassung von Bestimmungen, welche von den Principien des Vereins abweichen, darf nur mit Genehmigung sämmtlicher Vereinsregierungen stattfinden. Art. 2. Den Vereinsbestimmungen ist nur diejenige telegraphische Correspondenz unter- worfen, von welcher die Linien zweier oder mehrerer Vereinsverwaltungen berührt werden. Die Bestimmungen für die Correspondenz, welche nur die Linien Einer Vereinsverwaltung berühren, bleiben jeder Regierung überlassen. Die von nichtvereinsländischen Stationen ausgehende oder dahin gerichtete telegraphische Correspondenz ist, falls sie die Linien mehrerer Vereinsverwaltungen berührt, rücksichtlich der Beförderung im Bereiche des Vereins so zu behandeln, als wäre sie an dem Punkte, wo sie die Vereinslinien zuerst berührt, aufgegeben, oder nach dem Punkte, wo sie die Vereinslinien verläßt, bestimmt. Das Bestehen einer Lücke auf Vereinslinien oder die streckenweise Benutzung ausländischer Telegraphenlinien benimmt einer Depesche, welche die Linien mehrerer Vereinsverwaltungen berührt, nicht den Character einer Vereinsdepesche. Art. Z. Jede Depesche muß von der Aufgabe= bis zur Adreßstation soviel wie möglich ohne Umtelegraphirung befördert werden. Um diesen Zweck möglichst vollständig zu erreichen, sind auf allen Stationen die verein- barten Apparate und Schriftzeichen anzuwenden. Zur Sicherung regelmäßiger Beförderung der Vereinscorrespondenz werden, nach näherer Verständigung der betheiligten Verwaltungen, zwischen den Stationen der verschiedenen Staaten besondere Leitungen mit übereinstimmender und dem Bedürfniß entsprechender Anzahl Drähte unterhalten, die vorzugsweise nur für den Vereinsverkehr zu benutzen und die bei ruhender Vereinscorrespondenz für diese offen zu halten sind. Die Beförderung der Vereinscorrespondenz soll für gewöhnlich auf dem der Meilenzahl nach kürzesten Wege geschehen, es sei denn, daß mit Rücksicht auf den Andrang der Depeschen 6* Vereins- correspondenz. Directe Beförderung.