Gegenseitige Mittheilungen. Zusicherung gegenseitiger Beförderung. Bewahrung des Telegraphen- geheimnisses. Berechtigung zur Benutzung der Telegraphen. Wohin Depe— schen gerichtet werden können. (24) und die vorhandenen Verbindungen auf einem längeren Wege eine schnellere Ueberkunft zu erwarten steht. . Art.4.DieMitgliederdesVereinswerdensichgegenseitigalledenTelegraphendienst betreffenden neuen Einrichtungen und Vervollkommnungen mittheilen. Außerdem wird jede Telegraphenverwaltung am Ende eines jeden Halbjahres allen anderen eine Zeichnung ihres Telegraphennetzes übersenden, aus welcher die Anzahl der Drähte, sowie die Namen der Stationen und deren Lage an den Drähten mit besonderer Bezeichnung der Uebertragungsstationen zu ersehen und worin die für den Vereinsverkehr bestimmten Drähte speciell bezeichnet sind, und eine kurze Beschreibung beifügen, aus welcher die Art des bezüg— lichen Dienstbetriebs zu ersehen ist. Von jeder Eröffnung einer neuen Telegraphenstation ist sich gegenseitig unter genauer Bezeichnung ihrer telegraphischen Verbindung Mittheilung zu machen. Ebenso ist jede Schließung einer Station den anderen Vereinsverwaltungen kund zu geben. Art. 5. Die Vereinsregierungen sichern sich gegenseitig die möglichst schnelle und genaue Ueberlieferung der von ihren Stationen angenommenen Vereinsdepeschen zu. Außer in den vertragsmäßig festgesetzten Fällen (siehe Art. 12) dürfen Vereinsdepeschen nicht zurückgewiesen, noch dürfen solche unterdrückt werden. Eine Gewähr für die richtige Ueberkunft der Depeschen, sowie für deren Ueberkunft innerhalb einer bestimmten Zeit wird nicht übernommen. Hat nach Maaßgabe der in dem vereinbarten Reglement enthaltenen Bestimmungen eine Rückerstattung von Gebühren wegen Verlust, Verzögerung oder Verstümmelung von Depeschen stattzufinden, so ist diejenige Verwaltung zu Zahlung des zurückzuerstattenden Betrags verpflichtet, auf deren Linien der Verlust, die Verzögerung oder die Verstümmelung erfolgt ist. Jede Vereinsregierung ist befugt, einzelne oder sämmtliche Linien für alle oder für gewisse Arten der Correspondenz zeitweise außer Betrieb zu setzen; doch soll dieß blos in den äußersten Fällen, z. B. in Kriegszeiten 2c., geschehen. Sobald ein solcher Fall eintritt, müssen die übrigen Vereinsregierungen hiervon in Kennt- niß gesetzt werden. Art. 6. Die Vereinsregierungen werden Sorge tragen, daß die Mittheilung von De- peschen an Unbefugte verhindert und daß das Telegraphengeheimniß überhaupt in jeder Be- ziehung auf das Strengste gewahrt werde. Art. 7. Die Benntzung der Telegraphen der Vereinsregierungen steht Jedermann ohne Ausnahme zu. · Art.8.TelegraphischeDepeschenkönnennachallenOrtenaufgegebeuwerden,wohin die Beförderung ganz oder theilweise durch den Telegraphen möglich ist. Befindet sich am Bestimmungsorte keine Telegraphenstation, so geschieht die Weiterbeförderung von der äußersten,