Bereich der Wirksamkeit des Reglements. (30) J Reglement für die telegraphische Correspondenz im Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen— vereine, sowie für den inneren telegraphischen Verkehr im Bereiche der Königlich Sächsischen Staats- und Eisenbahn-Telegraphenlinien. Einleitung. Das Reglement für die telegraphische Correspondenz im Deutsch-Oesterreichischen Telegra- phenvereine, wie solches nachstehend mit stärkerer Schrift abgedruckt ist, leidet, insoweit nicht die mit kleinerer Schrift beigefügten zusätzlichen Bestimmungen Abänderungen ent- halten, auch auf inneren Verkehr der Königlich Sächsischen Telegraphen, sowie auf die durch die Betriebstelegraphen der Staatseisenbahnen, der Leipzig-Dresdener und Löbau-Zittauer Pri- vatbahnen vermittelte Correspondenz Anwendung. 1. Den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements ist die telegraphische Correspondenz unter- worfen, welche die Linien mindestens zweier der dem Deutsch-Oesterreichischen Vereine ange- hörigen Verwaltungen berührt. Inwieweit das Reglement für solche Correspondenz gilt, welche sich nur auf den eignen Linien bewegt, wird von jeder Verwaltung besonders bestimmt. Zu81. a) Der Deutsch-Oesterreichische Telegraphenverein umfaßt folgende Staaten: das Kaiserthum Oesterreich, das Königreich Preußen, - - Bayern, - Sachsen, — - Hannover, — — Württemberg, — - der Niederlande, das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin, Baden. b) Wegen Anwenbung ? ves Vereinsreglements auf den internen Verkehr auf den Königlich Sächsi- schen Telegraphenlinien vergl. den Eingang.