Zurückziehung und Unterdrück- ung von De- peschen. Verfahren bei der Adreß- station. ( 42 ) 823. Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert werden, wenn die rückfordernde Person sich als der Absender oder dessen Beauftragter legitimirt und die etwaige Empfangsbescheinigung der Station zurückgiebt. Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 6 Ngr., oder von 18 Xr. Oesterreichisch, oder von 21 Xr. Süddeutsch, oder von 35 cent. Niederländisch erstattet. Dasselbe tritt insbesondere auch dann ein, wenn der Absender auf der Depesche eine be— stimmte Zeit, bis zu welcher dieselbe abzutelegraphiren sei, angegeben hat, und diese Zeit nicht eingehalten werden kann. Hat die Abtelegraphirung einer Depesche bereits begonnen, so kann solche zwar aufgehalten und unterdrückt, aber nicht zurückgefordert, auch kann veranlaßt werden, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt wird, insoferne hierzu noch Zeit und Gelegenheit vorhanden ist. Bei jedem derartigen Verlangen hat sich der Antragsteller als der Absender oder dessen Beauftragter vollständig zu legitimiren. Für die Aufhaltung und Unterdrückung in der Telegraphirung befindlicher Depeschen wird eine besondere Gebühr nicht erhoben, die gezahlten Gebühren bleiben dagegen verfallen. Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, muß mittelst besonderer Depesche des Aufgebers an die Adreßstation erfolgen, wofür die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen sind. Die erlegten Gebühren für Depeschen, deren Bestellung unterdrückt wird, werden nicht erstattet. Zu § 23. Wenn im inneren Sachsischen Verkehre eine Depesche vor begonnener Abtelegraphirung zurück- gezogen wird, so werden die Gebühren nach Abzug von 4 Ngr. 624. Die Depeschen werden gleich nach der Ankunft bei der Adreßstation durch wortgetreue Abschrift des ganzen Inhalts ausgefertigt. Die nach dem Orte selbst gerichteten Depeschen werden in Couverts eingeschlossen, welche die vollständige Adresse der Depesche erhalten, und mit dem Siegel der Station versehen, so schleunig, als möglich bestellt. Die nach anderen Orten bestimmten Depeschen werden, je nachdem sie durch Vermittelung von Eisenbahnbetriebstelegraphen oder durch die Post als Expreßbrief, durch Estafette oder durch zurückerstattet.