(48 ) 84. Alles steuerbare Vieh, dessen Tödtung nach Eintritt des Tarifs , also am 1sten April dieses Jahres oder später, erfolgt, ist auch dann nach diesem Tarife zu versteuern, wenn die Anmeldung und Lösung des Schlachtscheins bereits am letzten März dieses Jahres bewirkt worden sein sollte. 85. Die im § 51 der Verordnung vom 2f9sten Mai 1852 erwähnten Verordnungen und Erlasse bleiben auch ferner aufgehoben. « Dresden,am24stenMärz1858. Finanz-Ministerium. Behr. Schäfer. Letzte Absendung: am 29sten März 1858.