(49 ) Gesch--und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, 7 tes Stück vom Jahre 1858. & 18) Gesetz, die Einführung eines allgemeinen Landesgewichts und einige Bestimmungen über das Maaß= und Gewichtswesen im Allgemeinen betreffend; vom 12ten März 1858.— Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen — verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: § 1. Unter Aufhebung aller früheren allgemeinen oder örtlichen auf ausdrücklichen Vor- schriften oder auf Herkommen beruhenden Bestimmungen über Gewichtsgrößen, wird ein neues Gewichtssystem in Unseren Landen eingeführt, dessen Grundeinheit das bereits seit dem 1sten Januar 1840 für die Zollverwaltung eingeführte Zollpfund, gleich fünfhundert Französi- schen Grammen, ist. #§. Als Grundlage für die Herstellung der Normalgewichte und zu unveränderter Auf- rechthaltung der Gewichtseinheit dienen die nach dem Französischen Kllogramme étalon ange- fertigten und damit amtlich verglichenen, bei Unserem Hauptstaatsarchive aufzubewahrenden Zweipfundstücke von Platin und von Messing. 8 3. Zwanzig Pfunde machen einen Stein, hundert Pfunde einen Centner, drei Centner ein Schiffspfund, vierzig Centner eine Schiffslast aus. # 4. Das Pfund wird getheilt in dreißig Lothe, das Loth in zehn Quent, das Quent in zehn Cent, das Cent in zehn Korn. Kleinere Theile werden durch Decimalbruchtheile des Korns angegeben. 5. Das neue Landesgewicht und dessen Eintheilung gelten für alle Zweige des öffent- lichen und gemeinen Verkehrs, mit der alleinigen Ausnahme, daß die Theilung des Pfundes in rein decimalen Abstufungen sich bewegt: 1858. 11