(58) Wegen der Kohlenmaaße erfolgt später besondere Bestimmung im Verordnungswege. Bei Ermittelung der zu öffentlichen Zwecken abzutretenden Bodenflächen haben sich die zuständigen Behörden künftig lediglich der Feldmesserruthe zu bedienen. Für den Verkauf der Butter, wobei die Bezeichnung „Kanne“ schon nach der Verordnung vom 1 tten October 1851 nicht mehr die Bedeutung eines Maaßes, sondern einer Gewichts- größe hat, tritt das neue Gewicht dergestalt an die Stelle des alten, daß die sogenannte Kanne Butter gleich zwei Pfund Landesgewicht sein, eine Viertelkanne oder ein Stückchen Butter aber 15 Loth wiegen soll. §& 1 der Verordnung vom 1 lten October 1851 wird hierdurch inso- weit abgeändert. « Für den Gebrauch zum Abwägen auf Brückenwaagen ist innerhalb der durch die Aich- ordnung bestimmten Grenzen die Benutzung von Proportionalgewichten gestattet, dieselben unterliegen jedoch der Aichung und Stempelung und der Vorschrift in & 14 dieser Verordnung. & 17. Von der Vorschrift der Richtigkeit und Stempelung sind selbst die zum Tariren der Gefäße u. s. w. gebrauchten Gewichtsstücke insofern nicht ausgenommen, als zu diesem Zwecke keinesfalls alte, abgenutzte, zerbrochene, ungestempelte Gewichtsstücke benutzt werden dürfen, sondern nur entweder Schrotkörner, oder dergleichen mit Gewichtsstücken nicht zu ver- wechselude Körper, oder richtige und gestempelte Gewichte. & 18. Die Wohlfahrtspolizeibehörden haben über die gehörige Beobachtung der in dem Gesetze und in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Bestimmungen zu wachen. Sie haben daher die im öffentlichen und gewerblichen Verkehre ihres Bezirks, auch auf den Jahrmärkten, benutzten Gewichte, Waagen und Maaße öfters durch Nachsehen in einer größeren Zahl von Verkaufslocalen zu revidiren. Specielle Revisionen in einzelnen Geschäften oder bei einzelnen Personen sind nur dann anzustellen, wenn genügender Verdacht vorliegt, daß den gesetzlichen Bestimmungen zuwider gehandelt werde. Es ist hierbei festzuhalten, daß, wenn auch § 12 dieser Ausführungsverordnung den Privatgebrauch nicht beschränkt, doch ein jedes zum Gewerbebetriebe oder Verkaufe benutzte Local, auch wenn es zufällig zugleich Wohnzimmer oder sonst zu Privatzwecken bestimmt sein sollte, als Verkaufslocal anzusehen ist und daß daher das blose Vorhandensein ungestempelter oder unrichtiger Maaße und Gewichte in solchen Localen ebenfalls die Vermuthung des Ge- brauchs zum gewerblichen Verkehre begründet und nach Befinden die Confiscation rechtfertigt. Vergl. & 11 des Gesetzes im zweiten Absatze. 19. Finden sich hierbei nach § 9 des Gesetzes verbotene oder ungestempelte, oder mit anderen, als den gesetzlich vorgeschriebenen, oder nachgemachten Stempeln versehene, oder zwar gestempelte, aber zerbrochene, Kennzeichen vorgenommener Veränderungen oder sonstige Merk-