(60) tution aus der Staatscasse, bis zum 30sten April 1859 bei der Normalaichungscommission einzureichen. 6& 23. Vom isten November 1858 ab sind aus den bisherigen Aichungslocalen alle ältere Normalgewichte und Normalmgaße zu entfernen und entweder zu cassiren oder im Archive des Stadtraths versiegelt aufzubewahren. Die Stadträthe haben über die erfolgte Cassation oder Deposition ein Protocoll aufzu- nehmen und der vorgesetzten Kreisdirection, auch abschriftlich der Normalaichungscommission, einzusenden. & 24. Bereits vom 1sten Mai 185 8 ab haben sich die bisherigen Aichbehörden des Aichens von Gewichten, vom 1sten Juli 1858 ab auch des Aichens von Maaßen, gänzlich zu enthalten und die neu errichteten Aichämter haben, soweit sie bereits eingerichtet sind, ihre Thätigkeit nach Maaßgabe der Aichordnung zu beginnen. Es versteht sich jedoch von selbst, daß, soviel die von denselben vor dem 1sten November 1858 ausgegebenen Gewichte anlangt, diese erst mit dem 1sten November 1858 in Ge- brauch genommen werden dürfen, soweit nicht in Folgendem ein früherer Gebrauch nachgelassen ist (§+ 13 des Gesetzes). § 25. Im Grossoverkehre ist es gestattet, sich bereits vom 1sten Juli 1858 ab des neuen Landesgewichts zu bedienen. Für den Detailverkehr darf das neue Landesgewicht vom 1sten Juli 1858 ab an denjenigen Orten gebraucht werden, welche mit dem Königreiche Preußen in Grenzverkehr stehen, namentlich also in den Orten der Gerichtsämter Pegau, Zwenkau, Markranstädt, Leipzig, Taucha, Wurzen, Oschatz, Strehla, Großenhain, Königsbrück, Kamenz, Königswarthe, Bautzen, Weißenberg, Löbau, Bernstadt, Ostritz, Reichenau, einschließ- lich der in diesen Bezirken liegenden größeren Städte. Auch soll es gestattet sein, bis zum 1sten November 1858 sich der bereits im Gebrauche befindlichen Zollgewichtsstücke, auch wenn sie der Beschaffenheit nach den Vorschriften der Aich- ordnung nicht entsprechen, auch ferner zu bedienen. Vom tsten November 1858 an aber können auch dergleichen Gewichte nicht mehr zugelassen werden, sofern sie nicht von einem Aichamte revidirt, als zulässig befunden und gestempelt worden sind. 6 26. Wenn auch § 13 des Gesetzes den Gewerbtreibenden und sonstigen Privatpersonen zu Berichtigung der Maaße Frist bis zum lsten Jannar 1862 giebt, so haben doch alle Be- hörden, welche sich zu irgend welchen Zwecken gewisser Maaße bedienen, oder zum Behufe des Marktverkehrs, wie z. B. bei Getreidemärkten, Maaße aufgestellt haben, diese Maaße bis zum Isten November 185 8 von einem Aichamte berichtigen und stempeln zu lassen, oder mit neuen, gehörig geaichten und gestempelten zu vertauschen. & 27. Das Gesetz vom heutigen Tage, die Einführung eines allgemeinen Landesgewichts und einige Bestimmungen über das Maaß= und Gewichtswesen im Allgemeinen betreffend, ist