(61) nebst vorstehender Ausführungsverordnung in allen nach § 21 des Gesetzes vom 1 4ten März 1851 dazu verpflichteten Zeitschriften abzudrucken. Dresden am 1 2ten März 1858. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. Frhr. v. Beust. Behr. Demuth. Aichordnung und Instruction für die Normalgichungscommission und die Aichämter; vom 12ten März 1858. A. Die Normalaichungscommission betreffend. 1. Die der Normalaichungscommission zu übergebenden Urgewichte und Urmaaße sind folgende: Das Urgewicht besteht in einem von Platin gefertigten Pfunde, welches in Zwischen- räumen einiger Jahre immer wieder mit dem bei dem Hauptstaatsarchive aufbewahrten Zwei- pfundstücke von Platin zu vergleichen ist (§& 2 des Gesetzes). Die Urmaaße sind: 1) ein Fußmaaß, 2) eine Kanne, 3) ein viertel Scheffelmaaß, genau den in § 8 des Gesetzes festgestellten Größen entsprechend. Für die Ausführung des Justirens von Gewichtssätzen und Maaßen bedient sich die Normalaichungscommission mit den nöthigen Unterabtheilungen versehener Gewichts= und Maaßsätze, deren stete Genauigkeit durch öftere Vergleichung mit den Urgewichten und Urmaaßen aufrecht zu erhalten ist. & 2. Wegen Anfertigung der Normalgewichte, Normalmaaße, Waagen und Stempel zu bestimmten Preisen hat die Commission mit den geeigneten Mechanikern und Handwerkern ein Abkommen zu treffen. Es ist zulässig, daß der der Normalaichungscommission beigegebene Mechaniker diese Lieferung selbst übernimmt. Rücksichtlich der Größe, Form und sonstigen Beschaffenheit der Maaße und Gewichte sind dabei die weiter unten in der Instruction für die Aichämter gegebenen Bestimmungen, soweit es sich um die den Aichämtern hinauszugebenden oder zum gemeinen Gebrauche bestimmten Maaße, Gewichte und Waagen handelt, ebenfalls zu beachten.