(68) 10 alle von der Normalaichungscommission dem Aichamte übergebenen Gewichte, Maaße, Waagen und sonstigen Apparate zu übernehmen und deren Instandhaltung zu überwachen; die nicht im täglichen Gebrauche stehenden Normale aber in seinen besonderen Verschluß zu nehmen; 2) für die stete Uebereinstimmung der im Gebrauche befindlichen Gewichte und Maaße mit den Normalen und für die Richtigkeit der Waagen zu sorgen und dafür zu haften, daß § 17 gegenwärtiger Instruction nachgegangen werde; 3) unter eigener Verantwortlichkeit die pünktliche und sachkundige Ausübung des Aich- geschäfts durch den Aichmeister und dessen Gehülfen zu überwachen und darauf zu sehen, daß durch dieselben alle bezüglichen Bestimmungen gegenwärtiger Aichordnung genau befolgt werden; 4) die Beglaubigungsscheine über erfolgte Aichungen und Stempelungen auszustellen und die Beachtung der Taxe zu controliren. Für den Fall, daß das technische Mitglied zugleich den Aichmeister macht, sind die Be- glaubigungsscheine vom Vorstande zu vollziehen. Inwieweit ihm auch eine Mitwitkung bei den schriftlichen Arbeiten, bei der Rechnungs- controle, und bei dem etwa bestehenden Verkaufsgeschäfte obliegen solle, unterliegt der Bestimm- ung der Dienstbehörde. §25. Der Aichmeister ist, sofern seine Geschäfte nicht vom technischen Mitgliede des Aichamtes selbst versehen werden, nicht Mitglied, sondern Untergebener des Aichamtes. Ihm liegt das eigentliche Geschäft des Aichens und Stempelns im ganzen Umfange der Be- fugnisse des Aichamtes ob, die Gegenstände mögen nun vom Publicum gebracht oder vom Aichamte ihm überwiesen werden. Dabei hat er den Bestimmungen gegenwärtiger Aichordnung, genau nachzugehen. Soweit nöthig kann er sich dazu Gehülfen beilegen, deren Personen der Genehmigung des Aichamtes unterliegen, die er aber zu vertreten hat. Für die ihm übergebenen Inventarienstücke ist er verantwortlich und hat über alle von ihm und seinen Gehülfen ausgeführten Arbeiten Nach- weise unter Angabe der taxmäßigen Gebühren zu führen. Er wird auf gewissenhafte Aus- übung seiner Verpflichtungen besonders vereidet. & 26. Jedes Aichamt hat für die Richtigkeit der von ihm bewirkten Aichungen derge- stalt einzustehen, daß Abweichungen, welche mehr als die Hälfte der im § 14 der Aus- führungsverordnung vom heutigen Tage für die Beurtheilung der Strafbarkeit des Publicums angegebenen äußersten Grenzen im Zuviel oder Zuwenig betragen, an jedem bei der Aichung betheiligt gewesenen Mitgliede des Aichamtes und dem Aichmeister mit fünf Thalern Indivi- dualstrafe zu ahnden sind. Diese Strafe ist auf die von der Normalaichungscommission des- balb erfolgende Mittheilung von der vorgesetzten Kreisdirection auszusprechen.