(69) Werden den Aichämtern von den Eigenthümern alte bereits früher nach dem in gegen— wärtiger Aichordnung vorgeschriebenen Verfahren geaichte Maaße oder Gewichte zur Revision gebracht, so kann der neue Beglaubigungsschein ohne Weiteres verabfolgt werden, wenn die Abweichung nicht mehr beträgt, als in diesem Paragraphen zugelassen ist. Ist die Abweich- ung größer, so sind, wenn eine Correction nicht sofort und ohne Verletzung der Stempel aus- geführt werden kann, die alten Stempel durch Kreuzhiebe zu cassiren und die unrichtigen Maaße oder Gewichte zurückzugeben. Bei den durch die Behörde nach §§ 19 — 21 der Ausführungsverordnung vom heutigen Tage veranlaßten Prüfungen, wo es sich um Ermittelung strafbarer Unrichtigkeiten handelt, haben die Aichämter zwar die volle im & 14 der angezogenen Verordnung als zulässig ange- gebene Abweichung passiren zu lassen, in dem Falle jedoch, wo nach 6 19 der Verordnung der Stempel nachzubringen ist, die Maaße und Gewichte nur nach vorgängiger genauer Berichtigung in Gemäßheit gegenwärtiger Bestimmung zu stempeln. 6 " In der tabellarischen Beilage Sub 2 sind für alle einzelnen nach gegenwärtiger Aich- ordnung zulässigen Gewichtsstücke und Maaße die größten Fehler berechnet, welche sowohl bei Beurtheilung strafbarer Unrichtigkeit nach & 14 der Ausführungsverordnung als bei Ausübung des Aichgeschäfts durch die Aichämter noch nachgesehen werden können. C. Besondere Bestimmungen über das Aichen. 1. Die Waagen betreffend. §27. Zur Aichung und Stempelung werden nur solid und regelrecht ausgeführte Balkenwaagen angenommen. Andere Arten von Waagen dürfen auf Verlangen wohl rücksicht- lich ihrer Richtigkeit geprüft und der Befund bescheinigt werden, aber sie werden nicht mit dem 19 der Ausführungsverordnung vom heutigen Tage erwähnten Stempel versehen. Dagegen kann ihnen eine andere die Uebereinstimmung der Bescheinigung mit dem geprüften Exemplare sicherstellende Bezeichnung ertheilt werden. &28. A einer richtigen Waage müssen folgende Erfordernisse erfüllt sein: 1) Die Schenkel müssen in Form und Stärke ganz gleich, völlig gleichlang und für sich im Gleichgewichte sein. 2) Die Waage muß die der Größe und dem Zwecke entsprechende Empfindlichkeit zeigen) d. h. sie muß, bis zur größten Tragfähigkeit belastet, bei Hinzufügung von Jol dieser Gesammtbelastung auf der einen Seite noch einen deutlich sichtbaren Ausschlag geben. 3) Sie muß, in Schwingungen versetzt, von selbst in die Gleichgewichtslage zurück- kehren.