( 87) MÆ 23) Decret wegen Bestätigung der Sparcassenordnung für die Stadt Brandis; vom Zten April 1858. Wöan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 1. 26c. thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir auf Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern die von dem Stadtrathe und den Stadtverordneten zu Brandis beschlossene Erricht- ung einer von der Stadtgemeinde zu vertretenden Sparcasse daselbst genehmigt und der da- für entworfenen Sparcassenordnung die beantragte Bestätigung unter Bewilligung der in 6 11, 12, 20 und 21 enthaltenen Rechtsvergünstigungen mit der Wirkung ertheilt haben, daß den Bestimmungen dieser Sparcassenordnung genau nachgegangen werden soll. Hierüber ist gegenwärtiges Decret ausgestellt und von Uns unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzo- gen worden. Dresden, den 3ten April 1858. Johann. - v8 Dr. Ferdinand von Zschinsky. Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. Sparcassenordnung für die Stadt Brandis. ꝛc. rc. &111. Auszahlungen erfolgen mit Ausnahme des §& 13 gedachten Falls unweigerlich an Auszahlungen. den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs. Durch die darin erfolgte Abschreibung der Zinsen oder der theilweisen Capitalzahlung sowie bei Rückzahlung des ganzen Capitals durch die Rückgabe des Buchs wird die Casse von allen weiteren Ansprüchen befreit, wie sie denn überhaupt nur für den in dem Buche nach Vorschrift 6& 6 und 9 eingezeichneten Betrag verantwortlich ist. Jeder Einleger hat daher das ihm ausgehändigte Einlage= und Quittungsbuch auf das Sorgfältigste aufzubewahren und sich den ihm durch dessen Verlust oder Mißbrauch entstehen- den Nachtheil selbst zuzuschreiben.