Legitimation. Verlorene Bücher. Verkümmer- ungen. (94 ) Regulativ der Sparcasse zu Schneeberg. ꝛc. rc. & 14. Rückzahlungen erfolgen, dafern nicht der Verlust oder die Entwendung des zur Rückzahlung producirten Einlagebuchs bereits in der Casse angezeigt worden ist, unweigerlich an den Ueberbringer desselben. Die Casse ist daher für den Nachtheil, der durch den Mißbrauch eines solchen Buchs für den wirklichen Eigenthümer entstehen sollte, durchaus nicht verantwortlich. 15. Dafern dem Einleger das ihm über die gemachten Einlagen nach § 12 ausgestellte Buch abhanden kommen sollte, so hat derselbe die Deputation oder den Cassirer sofort davon in Kenntniß zu setzen. Ist die Rückzahlung der ganzen Einlagen sammt den Zinsen nicht bereits erfolgt, so ist die Direction der Anstalt verbunden, den Verlust des Buchs mit Bemerkung der Nummer, unter welcher es ausgestellt worden, öffentlich bekannt zu machen (§ 6) und den etwaigen Inhaber des Buchs aufzufordern, wenn er gerechte Ansprüche an dasselbe zu haben vermeint, sich damit binnen 3 Monaten, bei deren Verlust, bei der Expedition der Anstalt zu melden und wird sodann während dieser 3 Monate Anstand genommen werden, auf das als verloren angezeigte Buch Capital oder Zinsen zu zahlen. Sollte während der obengenannten Frist das Buch von einem Anderen, als dem, der den Verlust anzeigte, producirt werden, so ist solches von der Anstalt sofort dem hiesigen König- lichen Gerichtsamte oder der etwa künftig an dessen Stelle tretenden Justizbehörde, anzuzeigen, und demselben die weitere Erörterung zu überlassen, auch die Auszahlung der Einlagen sammt Zinsen dann nur nach dessen Anordnung zu bewirken. Erfolgt aber während der bezeichneten Frist keine Anmeldung, so hat derjenige, welcher den Verlust des Buchs anzeigte, nach Ablauf von 3 Monaten, nach seiner Wahl entweder die Rückzahlung der unter dem betreffenden Conto gemachten Einlagen sammt Zinsen, oder ein neues Buch darüber zu beanspruchen, nachdem er zuvor bei der Justizbehörde zu Schneeberg oder auf deren Requisition bei dem Gerichte seines Wohnorts, sowohl das Eigenthum an dem abhanden gekommenen Buche, als auch dessen Verlust eidlich erhärtet. In diesem Falle wird das abhanden gekommene Buch völlig ungültig, auch daß dieß der Fall sei, öffentlich bekannt gemacht. (§ 6) Die durch den Verlust des Einlagebuchs erwachsenden Kosten sind von dem Antragsteller zu berichtigen und was die Insertionsgebühren betrifft, im Voraus zu erlegen. * 16. Die eingelegten Gelder sammt den Zinsen, ingleichen die darüber ausgestellten Bücher sind einer Verkümmerung nicht unterworfen; jedoch ist dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Einlagebücher keineswegs ausgeschlossen.