(104 ) A. Der Häusler Friedrich Müller in Ottendorf ist glaubhaft beschuldigt, am Abende des Z3ten Januar 1859 nach Sonnemmtergang in der Ottendorfer Staatswaldung mehrere aufgesetzt gewesene Klaftern Holz eingerissen zu haben. Auf Grund der Artikel 8, :„ 14, 15, des Forststrafgesetzes, verbunden mit Artikel 82 des Strafgesetzbuchs wird daher Müller zugleich unter Berücksichtigung seiner Rückfälligkeit hierdurch zu einer Geldstrafe von 1 Thlr. — Ngr. — Pf., wobei — Thlr. 6 Ngr. — Pf auf den Rücksall gerechnet werden, und zu Bezahlung der aufgelaufenen Kosten verurtheilt. Sollte Müller durch gegenwärtige Strafverfügung sich beschwert finden und ihr sich nicht unterwerfen wollen, so hat der selbe seine Einwendungen dagegen binnen einer Frist von zehn Tagen, von Zeit des Empfangs dieser Verfügung an gerechnet, schriftlich oder mündlich hier an- zubringen, indem außerdem die Strafverfügung Rechtskraft erlangen und vollstreckt werden wird. Wenn Müller dagegen der Verfügung sich unterwirft, so hat derselbe nachstehenden Schuld- betrag längstens den 2 Ssten Jannar 1859 anher zu berichtigen, im Unterlassungsfalle aber zu gewärtigen, daß solcher executivisch einge- bracht, auch, nach Befinden, die Geldbuße in Gefängniß= oder Handarbeitsstrafe verwandelt werden wird. Sebnitz, den Sten Januar 185 9. Königliches Gerichtsamt. (Rückseite.) Bemerkungen. 1) Die Anzeige ist geschehen von dem verpflichteten Förster Kretzschmar zu Ottendorf; 2)) Der Bote erhält — Thlr. 2 Ngr. — Pf. Insinuationsgebühren und .. Thlr. . Ngr. Pff. Botenlohn; 3) Im Falle der Unterwerfung ist zu bezahlen: 1 Thi. — —N — Pf. Strafe, — — .Teaxwerth, - - - Kosten, Thlr. Ngr. Pf. Summa. 4) Gegenwärtige Verfügung ist bei der Bezahlung oder Erhebung von Einwendungen an Amtsstelle mitzubringen.