(105 ) B. Julius Steinen, Handarbeiter in Gansgrün, ist glaubhaft beschuldigt, aus dem Garten des dasigen Bauergutsbesirere Michnel Schulze eine auf zwei Thaler gewürderte Qnantität Aepfel entwendet zu haben. Auf Grund der Artikel 1. 2, 2 des Forststrafgesetzes, verbunden mit Artikel „77; des Strafgesetzbuchs wird Steinert daher hierdurch zu einer Gefängnißstrafe von rer Wochen, so- wie zur Bezahlung des Taxwerths von 2 Thlr. — Ngr. Pff. und der aufgelaufenen Kosten verurtheilt. Sollte Stieinen durch gegenwärtige Strafverfügung sich beschwert finden und ihr sich nicht unterwerfen wollen, so hat derselbe seime Einwendungen dagegen binnen einer Frist von zehn Tagen, von Zeit des Empfangs dieser Verfügung an gerechnet, schriftlich oder mündlich hier anzubringen, indem außerdem die Strafverfügung Rechtskraft erlangen und vollstreckt werden wird. Wenn Steinert sich dagegen der Verfügung unterwirft, so hat verselbe behufs des Antritts der Strafe oder weiterer Bescheidung den 2 8sten September 1858 allhier sich zu melden, auch längstens an diesem Tage den nachstehenden Schuldbetrag anher zu bezahlen, widrigenfalls Steinert bei seinem Außenbleiben abgeholt und vor das Gericht geführt, der Schuldbetrag aber executivisch eingezogen werden wird. Plauen, den 2ten September 1858. Königliches Gerichtsamt. (Rückseite.) Bemerkungen. 1)) Die Anzeige ist geschehen von dem verpflichteten. Wächter Jerenigs Seidel zu Gansgrün: 2) Der Bote erhält — Thlr. 2 Ngr. — Pf. Insinuationsgebühren und .. Thlr. ... Ngr. . . . Pf. Botenlohn; 3) Im Falle der Unterwerfung ist zu bezahlen: 2 Thlr. — Ngr. — Pf. Taxwerth, - - -Kosten, Thlr. Ngr. Pf. Summa. 4) Gegenwärtige Verfügung ist bei der Bezahlung oder bei der Erhebung von Einwend— ungen an Amtsstelle mitzubringen.