( 120) 2. Bei der Expropriation selbst und rücksichtlich der dabei von der Straßenbau-Com- mission und den Taxatoren zu befolgenden Grundsätze ist denjenigen Bestimmungen allent- halben nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3ten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 374), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 1 Aten März 1836 (Gesetz= und Verord- nungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72) und vom öten März 1844 (Gesetz= und Verord- nungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122) enthalten sind. Z. Die gedachte Zweigeisenbahn betrifft die Fluren von Niederschlema, Oberschlema, Schneeberg, Neustädtel und Mühlberg. Dresden, am 1 ten Juni 1858. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Demuth. & 38) Verordnung wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden unterm 18ten dieses Monats erlassenen Bekanntmachung; vom 23sten Juni 1858. Neosthende Bekanntmachung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden vom 1 Sten dieses Monats: " „die Aufkündigung der unconvertirt gebliebenen 41 6 Staatsschuldencassenscheine vom Jahre 1851 und die Feststellung der Tilgungsmittel für die nach dem Gesetze vom 1 Iten Februgr 185 8 creirten neuen 40 Staatsschuldencassenscheine betreffend,“ wird andurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht und haben Alle, die es angeht, sich darnach zu achten. Dresden, am 23sten Juni 1858. Finanz-Ministerium. Behr. Geuder.