(128 ) Mäklerordnung für die Stadt Chemnit.z. 1. Mäkler oder Sensale sind öffentliche Beamte, welche bestimmt sind, die Handels- geschäfte des Platzes zu vermitteln. — Es sollen jedoch diese durch die hiesigen Mäkler zu vermittelnden Handelsgeschäfte für jetzt auf den Handel mit Baumwolle, Farbewaaren und hiesigen Fabrikaten, sowie mit Colonialwaaren und Landesproducten beschränkt bleiben. Sollte indeß in Zukunft auch für andere Handelsbranchen Mäkler zu bestellen sich nothwendig machen, so bleibt Solches dem Stadtrathe nachgelassen. #&2. Als Mäkler kann nur angestellt werden, wer àa) als rechtlicher, gesitteter und verschwiegener Mann bekannt, dabei gewandt und thätig, außerdem b) nicht unter 25 Jahre alt ist und endlich c) die Kaufmannschaft nicht nur wirklich erlernt hat, sondern auch mit allgemein rich- tigen Ansichten über Verkehr und Handel, und insbesondere mit gründlicher Kennt- niß des Faches, für welches er angenommen werden soll, ausgerüstet ist. Nicht minder wird von dem Mäkler selbst völlige Unbescholtenheit erfordert. 6& 3. Die Mäkler haben das Recht, zu verlangen, daß die auf hiesigem Platze vorkom- menden Handelsgeschäfte ihrer Branchen, insofern dabei Vermittler gebraucht werden, aus- schließlich durch sie, nicht aber durch andere Agenten abgeschlossen werden. & 4. Die Wahl und Bestellung der Mäkler erfolgt bis auf Weiteres durch den Stadt- rath, auf vorgängige Präsentation der hierzu geeigneten Persönlichkeiten durch den Ausschuß des Handels= und Fabrikstandes. 5. Jeder, welcher sich um eine Mäklerstelle bewirbt, hat sich, vorausgesetzt, daß er den im § 2 aufgestellten allgemeinen Erfordernissen zu genügen vermag, einer speciellen Prüfung darüber, ob er die nöthigen theoretischen und präctischen Kenntnisse besitzt, zu unterwerfen. Es erfolgt diese Prüfung bis auf Weiteres vor einer besonderen Prüfungscommission, welche aus einem Mitgliede des Stadtraths als Vorsitzendem und vier Mitgliedern des Ausschusses des Handels= und Fabrikstandes gebildet wird, und zwar werden letztere nach vorgängiger Präsen- tation durch gedachten Ausschuß von dem Stadtrathe erwählt. Ob die Prüfung durch Mit- glieder der Prüfungscommission oder durch Lehrer der hiesigen Handelsschule erfolgen soll, bleibt für jeden einzelnen Fall der Entschließung der Prüfungscommission vorbehalten. Jeden- falls aber hat letztere den Gegenstand der Prüfung zu bestimmen. An Gebühren sind für die Prüfung überhaupt 6 Thlr. — — zr entrichten.