— Gesctz und Verordnungsbluall für das Königreich Sachsen, LLt Stuͤck vom Jahre 1858. & 47) Gesetz, die Jahl der Richter bei Entscheidungen in strafgerichtlichen Untersuchungen betreffend; vom 26sten Juli 1858. Wi, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 20. 26. 206c. finden Uns bewogen, in Bezug auf die Zahl der Richter bei Entscheidungen in strafgerichtlichen Untersuchungen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes zu verordnen: & 1. Die Bestimmungen in Art. 94, 394, Abs. 1 der Strafproceßordnung vom 1 #ten August 1855 werden, insoweit dadurch vorgeschrieben worden ist, daß das Oberappellations-= gericht in den daselbst erwähnten Fällen in Versammlungen von sieben Richtern zu entscheiden habe, aufgehoben, und wird die Zahl der Richter, von welchen in diesen Fällen die Entscheid- ung zu ertheilen ist, hierdurch auf fünf bestimmt. & 2. Ebenso wird die Vorschrift im § 17 des Gesetzes vom 1 lten August 1855, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz 2c. betreffend, nach welcher das Bezirksgericht bei Einsprüchen gegen Erkenntnisse eines Gerichtsamtes in Versammlungen von fünf Richtern beschließen soll, hierdurch insoweit abgeändert, als die Zahl der Richter bei Beschlußfassungen über Einsprüche in denjenigen Fällen auf drei bestimmt wird, in welchen von dem Gerichts- amte auf eine, die Dauer von vier Monaten nicht übersteigende Gefängnißstrafe oder auf eine Geldbuße bis mit Vierhundert Thalern oder auf einen Verweis oder auf eine beschränkte Frei- sprechung des Angeschuldigten, oder auf eine Verurtheilung des letzteren in die Kosten oder einen Theil derselben, erkannt, und gegen diese Entscheidung nur von dem Angeschuldigten Einspruch eingewendet worden ist. Dasselbe gilt von dem Falle, wenn zwar von dem Staatsanwalte oder dem Privatankläger Einspruch eingewendet, derselbe jedoch lediglich gegen die Entscheidung des Gerichtsamtes über den Kostenpunkt gerichtet worden ist. 1855. 24