(142 ) In allen künftig auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes auszustellenden Heimathsscheinen ist zugleich dieser Verpflichtung, durch Bezugnahme auf § 5, zu gedenken. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unsere Ministerien des In- nern und des Kriegs beauftragt werden, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 4ten August 1858. Johann. Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. Bernhard von Rabenhorst. Letzte Absendung: am 12ten August 1858.