(151) Was ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten II. Beschwerden und Petitionen anlangt, so wird 1) die mittelst Schrift vom Zusten Mai dieses Jahres abgegebene Petition der Grund- besitzer zu Conradsdorf und mehreren anderen Ortschaften, Hüttenrauchschäden betreffend, der ständischen Empfehlung gemäß, diejenige Berücksichtigung finden, welche auf der einen Seite der Wichtigkeit der beklagten Uebelstände, auf der anderen Seite der rechtlichen Sachlage und der unerläßlichen Beachtung der Interessen des Bergbaues und Hüttenbetriebs entspricht. 2)) Auf die ständische Schrift vom 1 Aten Juli dieses Jahres, die Petition der Erzgebirgischen Kreisstände betreffend, halten Wir für genehm, daß einem von dem Vorstande der letzteren hierzu legitimirten Beauftragten die Einsicht in die Archivsrepertorien der hierbei in Frage kommenden ehemaligen Verwaltungsbehörden, soweit dergleichen vorhanden, verstattet werde, derselbe auch sodann, und falls nicht erhebliche Bedenken sich entgegenstellen, diejenigen Acten und Urkunden, welche als auf die Forderung der Petenten bezüglich von ihm werden bezeichnet werden, vorgelegt erhalte. Gleichzeitig werden Wir in Erwägung ziehen lassen, ob und in wie weit mit den Petenten auf einer für sie vortheilhafteren als der bisher festgehaltenen Grund- lage ein hauptsächliches Vergleichsabkommen zu treffen räthlich scheine und solches, je nach dem Ergebnisse dieser Erwägung, unter thunlichster Beachtung der von den getreuen Ständen ange- regten Billigkeitsrücksichten, einem befriedigenden Abschlusse zuzuführen bemüht sein, jedoch dabei immerhin auch die allgemeineren Interessen des Landes wahrnehmen zu lassen haben. 3) In Gemähheit des in der ständischen Schrift vom 1sten dieses Monats niedergelegten Antrags, wird das Gesetz, den Regalbergbau betreffend, vom 2 2sten Mai 1851, auf Grund der darüber gemachten Erfahrungen und mit specieller Beachtung der mittelst der angezogenen ständischen Schrift an Unsere Regierung zur Erwägung abgegebenen Petitionen mehrerer Voigt- ländischer Gutsbesitzer, C. von Metzsch und Genossen, und der Annaberger Grubenvorstände G. E. Mende und Genossen, einer anderweiten sorgfältigen Prüfung unterworfen und deren Ergebniß, wenn nicht der nächsten, doch der übernächsten Ständeversammlung vorgelegt, im- mittelst aber, soweit es im Verordnungswege geschehen kann, wahrgenommenen Uebelständen durch geeignete Verordnungen im Sinne des gedachten Gesetzes Abhülfe zu geben gesucht werden. 4) Obschon nach der bezüglichen Bestimmung der Stempeltaxe Auctionen und Sub- hastationen, welche bei Verwaltung des Gemeindevermögens von den Verwaltungsbehörden oder deren Beamten abgehalten werden, als stempelpflichtig anzusehen sind, so wollen Wir doch den von Unseren getreuen Ständen nach der Schrift vom 26sten Juli dieses Jahres dieffalls geäußerten Wünschen entsprechen und besagte Versteigerungen für die Zukunft von der Stempel- abgabe dispensiren, und es wird daher die von Unseren Ministerien ver Justiz, des Innern und 1858. 27