(160 ) 1 Brigade 2 Regimenter oder 4 Bataillone, 1 Infanterieregiment 2 Bataillone, 1 Reiterregiment 4 Schwadronen. Der Regel nach muß stark sein 1 Bataillon mindestens 800, höchstens 1200 Streitbare, 1 Infanteriecompagnie mindestens 120, höchstens 250 Streitbare, 1 Schwadron mindestens 120, höchstens 180 Streitbare, 1 Batterie mindestens 6, höchstens 8 Geschützee. Minima in den 17. Hinsichtlich der einzelnen Waffengattungen beträgt das Minimum im Haupt= und „ Reservecontingent zusammen 1 bei der Reiterei 1 Division von 300 Pferden, bei der Artillerie 1 Batterie von 6 Geschützen. Die Bundescontingente, welche in der Infanterie die Stärke eines Bataillons nicht er- reichen, sind zu combinirten Bataillonen zu vereinigen. Letztere müssen ganz gleich organisirt, bewaffnet und geübt sein. Wo die Vereinigung zu combinirten Bataillonen nicht ausführbar ist, muß die selbststän- dige Organisation der Infanterie den vorerwähnten Normen desjenigen Truppenverbandes ent- sprechen, welchem sie zugetheilt ist. Die im § 13 vorgeschriebenen Scharfschützen werden entweder in besondere Abtheilungen formirt, oder den Bataillonen zugetheilt. Vertretung in &1S8.(Ausgesetzt.) den Special= waffen. Anzeige von # 19. CAusgesetzt.) Vereinbar= ungen und Ver- änderungen. Commando- § 20. 10 Das aufgestellte Kriegsheer des Bundes wird von einem Oberfeldherrn be- stellen. fehligt (§8 45 re.). 2)) Jede Armeeabtheilung, welche als Theil des Bundesheeres nach § 35 aufsge- stellt wird, sowie jedes Armeecorps erhält einen Commandanten (m. vergl. § 46 und 67 2c.). Das Commmando der übrigen tactischen Körper muß in der Regel von folgenden Dienst- graden geführt werden: 3) der Division von einem Generalleutnant, mindestens von einem Generalmajor, 4) der Brigade von einem Generalmajor, mindestens von einem Obersten, 5) des Infanterieregiments von einem Obersten, mindestens von einem Oberst- leutnaut,