(163) 3) bei der Reiterei: a) drei Viertel (3) bis vier Fünftel (4) der Unteroffiziere, Trompeter und Ge- meinen nebst Pferden, wo nach § 26 bezüglich ein Viertel (1) oder ein Fünftel (1) der Pferde vacant gehalten wird, b) zwei Drittel (2) der Unteroffiziere, Trompeter und Gemeinen nebst Pferden, wo Landwehrreiterei besteht, ) ein Drittel (1) derselben, wo eine Beurlaubung mit Pferden und mit Sold stattfindet, 4) bei der Fußartillerie: drei Viertel (3) der Unteroffiziere und Spielleute, ein Drittel (1) der Gemeinen und Reitpferde, 5)0 bei der reitenden Artillerie: wie unter 3. bei der Reiterei, und 6) bei der Festungsartillerie: die Unteroffiziere und Spielleute, wie unter 4. bei der Fußartillerie, die Gemeinen wie unter 2. bei der Infanterie, 7) bei den Pionnieren und Genietruppen: wie unter 4. bei der Fußartillerie angegeben ist. Recruten dürfen bei der Infanterie, der Fußartillerie, den Pionnieren und Genietruppen in den sechs Monaten ihrer Ausbildung (m. vergl. § 29) nicht in die vorerwähnten Präsenz- stände eingerechnet werden. Bei der Artillerie muß außerdem die Fahrmannschaft, welche zu der im Frieden beizube- haltenden Bespannung für drei Achtel (3) sämmtlicher Geschütze und ersten Munitionswagen gehört, insoweit diese Mannschaft nicht schon in den oben unter 4. und 5. festgestellten Prä- senzständen enthalten ist, stets im Dienste sein. Die Vertheilung erwähnter präsent zu hal- tender Pferde auf einige oder auf sämmtliche Batterien bleibt überlassen. Die Präsenzstärke während der Uebungen ist im §& 30 angeordnet. II. Für die Ersatztruppen sind die Mittel (m. vergl. § 23) zur Stellung mindestens der Hälfte (1) der nach 6 14 erforderlichen Offiziere, Unteroffiziere und Spielleute präsent zu halten, — ingleichen eine angemessene Anzahl von Pferden in denjenigen Bundesstaaten, in welchen die Erlangung des Pferdebedarfs Schwierigkeiten bietet. · III. Ven Nichtstreitbaren ist wenigstens der dritte (1) Theil sämmtlicher nach 6 14 er- forderlichen Aerzte präsent zu halten, die sonstigen Nichtstreitbaren in dem Maaße, als es der Gesundheitsdienst, das Gerichtswesen, die Verwaltung und das Fuhrwesen, insbesondere bei der Artillerie nach & 100 erfordert. 625. Als beurlaubt müssen diejenigen Mannschaften, sowohl streitbare wie nicht streit- bare, ingleichen alle Pferde nachgewiesen werden, welche das Haupt= und Reservecontingent 29 * Beurlaubung.