(179 ) ber 1857, die im Jahre 1858 fortzuerhebenden Steuern und Abgaben betreffend (Seite 253 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1857), sowie die Verordnung vom 26sten Februar gegenwärtigen Jahres, die einstweilige Nichterhebung der Zuschläge zu den directen Steuern 2c. betreffend (Seite 18 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1858), ihre Erledigung gefunden, beschlossen und verordnen andurch, wie folgt: « Fl.AnGrundsteuernsindinjedemderJahre1858,1859und1860Von jeder Steuereinheit zu erheben und zu berechnen: Drei Pfennige den Isten Februar, Zwei Pfennige den 1sten Maei, Zwei Pfennige den 1sten August, Zwei Pfennige den 1sten November. & 2. VoKn der Gewerbe= und Personalsteuer sind fällig: ein halber Jahresbetrag den 1 öten April, ein halber Jahresbetrag den 1 5ten October in jedem der Jahre 1858, 1859 und 1860. Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten (vergl. & 4 des Gesetzes vom 24ten December 1845, Seite 312 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1845) sind daher in den Jahren 1858, 1859 und 1860 die vorstehend bestimmten Termine, be- ziehendlich der 15te April und 15te October, zum Anhalten zu nehmen, und es erleidet folglich die Bestimmung §# 42 der Verordnung vom 23sten April 1850 (Seite 60 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) für die Jahre 1858 bis mit 1860 insoweit eine Abänderung. 6#3. Bei Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen an Ausländer ist während der Jahre 1858, 1859 und 1860, vom Erscheinen gegenwärtiger Verordnung ab, ein außerordent- licher Zuschlag zur Gewerbesteuer nicht weiter zu erheben. Dasselbe ist zu beobachten bei den § 41, B, C des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 24 sten December 1845 gedachten Ausländern, welche ihre Gewerbesteuer gegen Quittungen der Ortssteuereinnehmer nach Verdiensttagen zu entrichten haben. #6#a4. Die Bankschlächter und Branntweinbrenner haben, wie hiermit auf Grund des eingangsgedachten Finanzgesetzes bestimmt wird, im Jahre 185 8 an Gewerbesteuer zu ent- richten und zwar: I. die Bankschlächter: a) in großen und Mittelstädten 81 Pfennige,