) Geschzund Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, 14e Stück vom Jahre 1858. 62) Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend; vom 16ten August 1858. Auf Grund der bei der polizeilichen Beaufsichtigung der Dampfkessel gemachten Erfahrungen hat es sich als zulässig und angemessen erwiesen, die Vorschriften der Verordnung vom 13ten September 1849 und der sub A beigefügten Instruction in Bezug auf Dampfkessel, bei denen entweder ebene oder cylindrische Wandflächen vorherrschend sind, sowie in Ansehung der diese Kessel zu unterwerfenden Festigkeitsproben in nachstehender Weise abzuändern und zu vervollständigen: #&# 1. Die Bestimmung im §& 4 der vorgedachten Verordnung vom 1 3ten September 1849, verbunden mit § 16 der obangezogenen Instruction, daß bei Dampfkesseln mit ebenen Wänden die Dampfspannung nicht über 1 1 Atmosphären betragen soll, wird hiermit aufgehoben und für derartige Kessel eine Dampfspannung bis zu und mit 3 Atmosphären nachgelassen. & 2. Der Probedruck, dem solche Kessel bei der Prüfung zu unterwerfen sind, hat in dem Falle, daß die beabsichtigte höchste Spannung nicht 14. Atmosphären übersteigt, wie bisher, 21 Atmosphären, bei Kesseln von höherer Spannung bis mit 3 Atmosphären hingegen eine solche Zahl von Atmosphären zu betragen, welche durch die Formel 2, — 1 angegeben wird, so daß Kessel mit einer inneren Dampfspannung von 2 Atmosphären auf 3 Atmosphären, 23 — 41 - und -3 — 5 - zu prüfen sind. 83. Bei Kesseln mit vorherrschend cylindrischen Wänden ist die Festigkeitsprobe in der Art vorzunehmen, daß Kessel mit einer inneren Dampfspannung 1858. 32