(191) oder erste Altersclasse (§ 32) vier Wochen, die zweite Altersclasse vierzehn Tage lang zur Uebung in dem Waffendienste vom Urlaube eingezogen werden. 34. Im Friedensstande sind dieselben an Etablirung eines eigenen Hausstandes durch Verheirathung, Ansässigmachung oder selbstständigen Erwerbsbetrieb nicht behindert, ohne jedoch daraus einen Grund zu Entbindung von ihrer Dienstpflicht ableiten zu können. Sie genießen in dieser Beziehung mit Personen des Civilstandes gleiche Rechte, haben aber auch mit denselben gleiche aus diesem Verhältnisse hervorgehende Verpflichtungen. Auf Militärgebührnisse haben dieselben nur während ihrer Anwesenheit bei der betreffen- den Truppenabtheilung Anspruch. 35. Außer der Kriegsreserve besteht die Dienstreserve. 36. Ihre Bestimmung ist, von dem Zeitpunkte an, wo die active Armee auf den Kriegsfuß tritt, zur Ergänzung des Bundescontingents an Nichtstreitenden, sowie zum Ersatze des im Kriege entstehenden Mannschaftsverlustes überhaupt zu dienen. 6 37. Unter Nichtstreitenden sind namentlich die Mannschaften begriffen, welche dem Fuhrwesen, der Bäckerei, den Sanitäts= und Handwerkeranstalten, den Commando-, Gerichts-, Verwaltungs= und Verpflegungsbehörden der Armee zur Besorgung der Schreiberei= und sonstigen Geschäfte zugetheilt werden. 38. Zu der Dienstreserve gehören: 1) viejenigen Mannschaften, bei denen sich solche Fehler zeigen, die sie zwar zum Führen der Waffen und zum Dienste in der Linie nicht vollkommen tüchtig, zu anderen militärischen Verrichtungen jedoch brauchbar und deshalb mindertüchtig erscheinen lassen; 2) die wegen noch zu erwartender Körperlänge Zurückgestellten (§+ 13), welche während der ersten drei Jahre ihrer sechsjährigen Verpflichtung nicht zum Eintritte in den Dienst der activen Armee berufen worden sind, nach dem Ablaufe dieses drei- jährigen Zeitraums (§ 18). Die unter 1 gedachten Mannschaften sind, wenn sie nicht immittelst tüchtig geworden sind, zur Ergänzung des Contingents an Nichtstreitenden, die unter 2 zunächst zum Ersatze des im Kriege entstehenden Mannschaftsverlustes überhaupt zu verwenden. 639. Die Verpflichtung zur Dienstreserve dauert drei Jahre. Ausnahmen hiervon können nur insoweit eintreten, als solche auf gesetzlichen Bestimmungen beruhen. # 40. Der dreijährige Zeitraum wird berechnet: a) bei denjenigen Mannschaften, welche bei einer Aushebung zur Dienstreserve versetzt worden sind, vom 1 sten Januar des auf die Aushebung folgenden Jahres; 337