( 199) & 74. Der Einsteller erlangt durch Erlegung der Einstandssumme auch Befreiung von dem Dienste in der Kriegsreserve, ohne daß deshalb sein Einsteher zu mehr, als zu Erfüllung seiner eignen Kriegsreservepflicht verbindlich wird. Es gehen daher auf Letzteren nur diejenigen Verbindlichkeiten über, welche sein Einsteller in Beziehung auf den Dienst in der activen Armee zu erfüllen gehabt haben würde. Hat jedoch ein Soldat nach beendigter sechsjähriger Dienstzeit in der activen Armee noch sechs Jahre lang in derselben als Einsteher gut gedient, so soll auch ihm Befreiung von der Kriegsreserve zu Theil werden. s 75. Die von dem Einsteller erlegte Einstandssumme (§ 68) wird zu dem von dem Kriegsministerium zu verwaltenden Stellvertretungsfonds genommen und dem Einsteher nach Höhe des ihm überwiesenen Betrags mit vier vom Hundert jährlich verzinst, bei Beendigung der von ihm übernommenen Stellvertretung aber baar ausgezahlt. Ein weiterer Anspruch steht dem Einsteher der übernommenen Stellvertretung halber nicht zu. § 76. Das Kriegsministerium wird gegen Erlegung der festgesetzten Einstandssumme (# 68 und 73) die erforderlichen Einsteher ermitteln und solche zunächst aus der Classe der- jenigen geeigneten Unteroffiziere und Soldaten wählen, welche ihre gesetzliche Dienstzeit in der activen Armee mit dem Schlusse des laufenden Jahres beendigen und als Einsteher fortzudienen wünschen. Sollte die Zahl derselben nicht ausreichen, um das Bedürfniß zu decken, so werden andere zum Militärdienste geeignete Subjecte angenommen werden und insbesondere Kriegs- reservisten Berücksichtigung finden, die sich dazu melven. & 77. Der Stellvertretungsfonds ist lediglich zu Verschaffung von Einstehern bestimmt; von den dabei sich ergebenden Ueberschüssen ist jedoch ein Reservefonds zu bilden, aus welchem der Verwaltungsaufwand und die etwaigen Verluste, sowie die Einstandssummen in den 88 4 und 5 c gedachten Fällen zu decken sind. & 78. Wenn ein Einsteher wegen Untüchtigkeit, Unentbehrlichkeit im Nahrungsstande (& 50) oder Unbrauchbarkeit im Dienste vor Beendigung der übernommenen Stellvertretung entlassen werden muß, so wird ihm die Einstandssumme auf die zurückgelegte Dienstzeit aus- gezahlt, der Rest aber zu dem Stellvertretungsfonds genommen. & 79. Wird ein Soldat, während er als Stellvertreter dient, wegen einer Anstellung im öffentlichen Dienste entlassen, so gebührt demselben von der für ihn deponirten Einstandssumme so viel, als er bis zu dem Tage seiner Entlassung verdient hat. Wenn ihm dagegen seine Entlassung aus einem der § 73 angegebenen Gründe bewilligt wird, so hat er auf die für ihn deponirte Einstandssumme keinen Anspruch, wenn er innerhalb der ersten drei Jahre austritt. Erfolgt sein Austritt nach Ablauf der ersten drei Jahre, so gebührt ihm die Hälfte verselben. 347