(209) *& 128. Denzjenigen Soldaten, welche wenigstens zwölf Jahre, wenn auch nach beendigter gesetzlicher sechsjähriger Dienstzeit als Stellvertreter, in der activen Armee gut gedient haben, sollen dieselben Begünstigungen, wie den in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Mann- schaften, zustehen. 129. Außer den im § 128 nach zwölfjähriger Dienstzeit in Aussicht gestellten Be- günstigungen sollen diejenigen Mannschaften, welche wenigstens fünfzehn Jahre in der activen Armee gut gedient haben, auf ihr Ansuchen das Bürger= und Meisterrecht in dem Wohnorte, welchen sie zunächst nach ihrer Entlassung gewählt, unentgeldlich erhalten, dieselben können auch, wenn sie während dieser Dienstzeit einem Feldzuge beigewohnt haben, statt der früher dergleichen Mannschaften gewährten Gewerbe= und Personalsteuerfreiheit eine nach dem Ermessen des Kriegsministeriums zu bestimmende, bis zu zwanzig Thalern ansteigende Gratification ansprechen. Von Fertigung des Meisterstücks sind sie nicht befreit. Schlußbestimmungen. *& 130. Alle Dienstgeschäfte in Aushebungs= und Stellvertretungsangelegenheiten sind unentgeldlich zu besorgen und alle wegen in Anspruch genommener Befreiung erforderlichen amtlichen Zeugnisse stempelsteuer= und kostenfrei zu ertheilen. *131. Die auf die Erfüllung der Militärpflicht sich beziehenden Gesetze vom 1 sten Au- gust 1846, 9ten November 1848 und 3ten Juni 1852 werden hiermit aufgehoben. *132. Rückwirkende Kraft ist diesem Gesetze insofern beizulegen, als den bei dessen Erscheinen bereits in der Kriegsreserve stehenden Mannschaften das dritte Jahr ihrer Reserve- pflicht erlassen werden soll. 133. Unser Kriegsministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich haben Wir dasselbe vollzogen und Unser Königliches Siegel vordrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 1 sten September 1858. Johann. 6 Bernhard von Rabenhorst.