(211) MÆ 66) Verordnung zu Ausführung des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht; vom Isten September 1858. Zu Ausführung des unterm heutigen Tage erlassenen Gesetzes über Erfüllung der Militär- pflicht wird mit Allerhöchster Genehmigung Folgendes verordnet: 6& 1. Zu Einleitung der Behufs der Ergänzung der activen Armee dache & 3 des Gesetzes alljährlich erforderlichen Aushebung wird vor dem Eintritte der letzteren der Bedarf an Geburtsscheinen, Geburts= und Anmeldungs= (Orts-) Listen nach den Schemas unter 1 und lI durch das Kriegsministerium den Amtshauptmannschaften zugesendet und von selbigen den Ortsobrigkeiten, Geistlichen und Anstaltsbehörden, soweit nöthig, mit behufiger— Anweisung zugängig gemacht. & 2. Hiernächst werden von dem Kriegsministerium den Amtshauptmannschaften nament- liche Verzeichnisse der bei der bevorstehenden Aushebung fungirenden Militärcommissaren und Militärärzte mitgetheilt und die Kreisdirectionen durch Mittheilung von Abschriften hiervon in Kenntniß gesetzt. 3. Mit diesen Verzeichnissen erhalten die Amtshauptmannschaften zugleich den Bedarf an Bezirkslisten nach dem Schema unter lll, ingleichen, soweit nöthig, eine Uebersicht der gesammelten Notizen über die a) bereits in das Militär eingetretenen, 5) von der Militärpflicht oder von der persönlichen Gestellung dispensirten und )die sonst in das Auge zu fassenden jungen Leute der Jahresaltersclasse. & 4. Alsbald nach dem Eingange dieser im § 2 erwähnten Verzeichnisse haben die Amts- hauptmannschaften, eine jede in ihrem Bezirke, die Aushebung einzuleiten, zu dem Ende die Gestellungstage und Gestellungsorte, in welchen letzteren sie die zur Aushebung geeigneten Localitäten, soweit nöthig, unter Mitwirkung der Ortsobrigkeit, auszumitteln haben, ingleichen den Reclamationstermin unter Vernehmung mit dem Militär= und Civilcommissar festzusetzen und mit Hinweisung auf den Anmeldungstermin und den Ort, an welchem sich die Aus- hebungscommission am Reclamationstermine befinden wird, in den Localblättern ihres Bezirks, beziehendlich in dem Kreisblatte, durch zweimalige Inserirung bekannt zu machen. 8.5. Gleichzeitig sind dem Kriegsministerium die Gestellungstage und Gestellungsorte nebst dem festgesetzten Reclamatienstermine, srwie die Civilcommissare und erwählten Civil- aushebungsärzte anzuzeigen.