( 214 ) * 18. Tritt jevoch einer von den im § 66 des Gesetzes bezeichneten Fällen ein, in welchen über Aushebungsangelegenheiten nachträglich eine Entscheidung zu ertheilen ist, so hat der Amts- hauptmann die dießfallsige Entscheidung schriftlich vorzubereiten und mit den dazu gehbrigen Unterlagen unter den Mitcommissaren zur Abgabe ihrer Meinung in Circulation zu setzen. & 19. Außer den im § 56 des Gesetzes den Kreisdirectionen als mittlerer Reclamations- instanz in allen Aushebungsangelegenheiten und als Beschwerdeinstanz zugewiesenen Geschäften haben dieselben auch, soweit nöthig, der vorlänfigen Prüfung der über das Aushebungsgeschäft bei den Aushebungscommissionen ergangenen Acten sich zu unterziehen und nach deren Erfolge solche, nach Befinden, mittelst gutachtlichen Vortrags oder Directorialresolution nebst den dazu gehörigen Unterlagen an das Kriegsministerium zur definitiven Prüfung einzusenden. § 20. Die nach § 55 des Gesetzes bestehende Oberrecrutirungsbehörde wird gebildet aus dem Kriegsminister, als Vorsitzenden, zwei Räthen des Ministeriums des Innern und einem Rathe des Kriegsministeriums. &21. Die im § 44 des Gesetzes angeordnete Anmeldung der militärpflichtigen Mannschaften erfolgt den 1 sten November jeden Jahres, oder, wenn dieser auf einen Sonn= oder Festtag fällt, an dem darauf folgenden nächsten Wochentage. & 22. Unter der Anmeldungsmannschaft sind außer den zur Dienstreserve gehörigen Mannschaften (§ 134) auch die auf Grund der §9§# 5b, 13 und 20 des Gesetzes zeitlich Befreiten und Zurückgestellten mit begriffen. 623. Jeder Militärpflichtige hat bei der Anmeldung über seine persönlichen Verhält- nisse genaue Auskunft zu ertheilen und, wenn er am Orte der Anmeldung nicht einheimisch, sondern nur vorübergehend anwesend ist, auf Verlangen durch Vorlegung seiner Reise= und sonstigen Legitimation die erforderliche Nachweisung zu geben. Geschieht die Anmeldung durch Beauftragte, so haben Letztere alle hierbei von ihnen gegebenen Nachweisungen persönlich zu vertreten. # 24. Die nach den Bestimmungen der §&# 5b und 6 des Gesetzes in die Classe der Ernährer versetzten Individuen haben in Gemäßheit & 7 des Gesetzes bei der Anmeldung gnügend nachzuweisen, daß die Verhältnisse, welche ihre Befreiung herbeigeführt haben, noch unverändert fortbestehen und sie ihre Ernährerpflichten vollständig erfüllt haben. Von den Ortsobrigkeiten ist hierüber bei Einreichung der Anmeldungslisten pflichtmäßige Anzeige zu erstatten und zu dem Ende, wenn ihnen der beigebrachte Nachweis nicht ausreichend erscheint, oder ihnen über die dießfallsigen Angaben Zweifel und Bedenken beigehen, zuvor noch genaue Erörterung anzustellen. 6