c 217 ) und nach den Orten, aus welchen sie sich zu stellen haben, gesondert aufzunehmen und deren Verhältnisse einzutragen. Die Bezirksliste dient zugleich als Protocoll über das Aushebungs- geschäft. Deshalb ist ihr entweder die erforderliche Protocollform zu geben, oder es sind über die einzelnen täglichen Aushebungsexpeditionen unter commissarischer Vollziehung besondere Protocolle zu führen. In diesem Falle ist Letzteren die Bezirksliste als Unterlage und als Bestandtheil derselben beizufügen. Die Orte, aus welchen die Gestellung erfolgt, sind nach Gerichtsamtsbezirken zu bezeichnen, etwaige Mängel übrigens, besonders in Beziehung auf die Verhältnisse der Militärpflichtigen, bei der Gestellung zu ergänzen. 38. Die Ortslisten aus den Landes-Straf= und Correctionsanstalten sind von den betreffenden Amtshauptmannschaften alsbald nach erfolgter Prüfung nebst der erforderlichen Anzahl Visitationszettel den für ihre Bezirke ernannten Militärärzten unter der Veranlassung mitzutheilen, noch vor dem Eintritte der Aushebung, der Mannschaftsuntersuchung in den ge- dachten Anstalten sich zu unterziehen (§ 53). §* 39. Gegen diejenigen Obrigkeiten, welche sich in ihren Obliegenheiten hinsichtlich der Anmeldung und Aufzeichnung der gestellpflichtigen Mannschaften, sowie der Listeneinreichung säumig beweisen, können die Amtshauptmannschaften ohne Anfrage Ordnungsstrafen bis zu zehn Thalern verhängen und solche auf verfassungsmäßigem Wege von denselben eintreiben lassen. & 40. Zum Behufe der Aushebung sind die angemeldeten, in der Ortsliste aufgeführten militärpflichtigen Mannschaften zur per- sönlichen Gestellung vor der Aushebungscommission aus jedem Orte, in den Städten durch ein Mitglied des Stadtraths, auf dem Lande nach Anordnung der Ortsobrigkeit durch den Ge- meindevorstand, oder eine Gerichtsperson (6 15) zur nöthigen Auskunftsertheilung über ihre Verhältnisse dahin zu begleiten. An Orten, wo eine oder mehrere Bildungsanstalten sich befinden, ist dafür zu sorgen, daß bei der Gestellung der angemeldeten Militärpflichtigen zugleich ein Mitglied der academischen Behörde oder der Vorgesetzte des Instituts anwesend ist. § 41. Diejenigen gestellpflichtigen Mannschaften, welche sich bis zur Aushebungszeit außerhalb ihres Geburtsorts oder des Wohnorts ihrer Angehörigen aufgehalten haben, können sich zwar in einem dieser beiden Orte anmelden und mit den Mannschaften des Anmeldungs- orts stellen, es ist jedoch von der erfolgten Anmeldung und der Gestellung derselben die Amts- hauptmannschaft ihres zeitherigen Aufenthaltsorts alsbald in Kenntniß zu setzen (I§ 111). &é# 42. Die persönliche Gestellung Erblindeter, Lahmer oder sonst gebrechlicher Individuen ausgesetzt sein zu lassen, wird dem Ermessen und der auf die Ueberzeugung von einer nicht