c 218 ) vorwaltenden Militärpflichthinterziehung gegründeten Entschließung der Aushebungscommission überlassen. 43. Ebenso hat Letztere auf die während der Aushebung bei ihr eingehenden Gesuche um Dispensation von der persönlichen Gestellung bei selbiger Entschließung zu fassen und Be- scheidung zu ertheilen. Dagegen bleiben dergleichen Gesuche, wenn sie außer der Aushebungs- zeit an die Amtshauptmannschaften gelangen, oder wenn sie bei den Kreisdirectionen angebracht werden, sowie Dispensationen von der Militärpflicht überhaupt (§§& 1 und 71 des Gesetzes) der Entschließung und Entscheidung des Kriegsministeriums vorbehalten und es ist deshalb an dasselbe in vorkommenden Fällen von den betreffenden Behörden gutachtlicher Bericht, beziehend- lich Vortrag, zu erstatten. &ä44. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Untersuchung der Mannschaften in Beisein eines Mitgliedes der Commission erfolgt. Außerdem sind nur diejenigen Personen zuzulassen, welche dabei amtlich zu concurriren haben. Uebrigens ist dieselbe blos auf maaß- gerechte Mannschaften zu beschränken. Untermäßige (§ 22 a des Gesetzes) sind sofort zu entlassen. « 45. Damit die ärztliche Untersuchung während der Tageszeit und mit der erforder- lichen Genauigkeit vorgenommen werden kann, haben die Amtshauptmannschaften Vorkehrung zu treffen, daß, soweit nur irgend thunlich, die Zahl der täglich zu untersuchenden Mannschaften 100, äußersten Falls 120 nicht übersteige. 6 46. Da ärztliche Zeugnisse über solche Uebel und Gebrechen, welche ohnehin für die Aushebungsärzte äußerlich erkennbar sind, einen besonderen Nutzen in der Regel nicht gewähren, sondern nur Zeit= und Kostenaufwand verursachen, so haben die Militärpflichtigen der Bei- bringung solcher Zeugnisse sich möglichst zu enthalten und auf mündliche Mittheilungen an die Aushebungsärzte sich zu beschränken. ##4 7. Mannschaften, über deren Diensttüchtigkeit die Aushebungsärzte zweifelhaft, oder unter sich verschiedener Meinung sind, oder bei welchen die Commission ein weiteres ärztliches Gutachten für nöthig erachtet, sind zur nochmaligen Untersuchung und Ertheilung eines ärzt- lichen Gutachtens an den Generalstabsarzt, als Schiedsmann, abzusenden und dabei Letzterem von der Commission mittelst vorzulegenden Protocolls die Gründe speciell mitzutheilen, welche zu der anderweiten Untersuchung Veranlassung gegeben haben. Nach dem Eingange dieses Gutachtens wird die Commission behufige Entschließung fassen, nach Befinden, Eutscheidung ertheilen. #48. Dergleichen Mannschaften haben während dieser Zeit ordonnanzmäßiges Unter- kommen und Verpflegung zu erhalten.