(229 ) commandanten signirte, nach dem Schema unter XV in Form von Quittungen ausgestellte Verzeichnisse der bei den Brigaden, Regimentern rc. befindlichen Einsteher, zu sofortiger Ver- theilung unter die Interessenten an die betreffenden Commandobehörden abgegeben. 6 104. Zum Behufe der Ermittelung der erforderlichen Einsteher haben diejenigen Unter- offiziere und Soldaten, ingleichen Kriegsreservisten, welche eine Stellvertretung zu übernehmen wünschen, bei ihren Commandobehörden bis zum 1 6ten November jeden Jahres sich zu melden, Letztere aber die darüber nach dem Schema unter XVI anzufertigenden Listen bis zum 30sten gedachten Monats bei dem Kriegsministerium einzureichen (§ 76 des Gesetzes). # Mannschaften, deren gesetzliche oder vertragsmäßige Dienstzeit vor dem Schlusse des Jahres sich endigt, sowie Kriegsreservisten, welche im Laufe des Jahres wieder Aufnahme in der activen Armee finden, ist nachgelassen, ihre Einstehergesuche auch früher anzubringen. 105. Bei den zu Einstehern sich anmeldenden Mannschaften sind besonders folgende Erfordernisse zu berücksichtigen: a) sie müssen gesund und zum Dienste im Felde tüchtig sein, b) sie müssen gut gedient haben und, was die Kriegsreservisten anlangt, außerdem ihre gute Aufführung seit dem Uebertritte in die Kriegsreserve durch ein ihnen unent- geldlich auszustellendes Zeugniß der Obrigkeit ihres Aufenthaltsorts nachweisen, auch müssen C) wenn sie Familienväter sind, ihre Verhältnisse von der Art sein, daß sie auf keine Weise für den Dienst Nachtheil herbeiführen. Bei Unteroffizieren und den mit ihnen in gleichem Range stehenden Militärpersonen, welchen Dienstleistungen übertragen sind, die eine mindere körperliche Tüchtigkeit zulässig machen, und deren Beibehaltung vortheilhaft für den Dienst ist, können Ausnahmen von den Bestimmungen unter a stattfinden. Die Commandobehörden sind für die Richtigkeit der über die Aufführung und Brauchbarkeit solcher Soldaten abzugebenden Gutachten verantwortlich. 106. Unteroffiziere, Trompeter, Signalisten, Zimmerleute 2c., welche als vorzüglich brauchbar erkannt sind, können, sofern dienstliche Rücksichten es gestatten, als Einsteher ferner in ihren Graden bleiben. Es können aber auch Unteroffiziere, Vicecorporale, Oberkanoniere 2c., ohne daß es als eine Zurücksetzung betrachtet werden kann, auf ihre bisherigen Grade verzichten und blos in der Eigenschaft als Soldaten Stellvertretungen annehmen. 107. Die als Einsteher fortdienenden Mannschaften sind, soweit thunlich, bei den Truppenabtheilungen zu lassen, bei denen sie zeither gestanden haben. 1088. Ueber die zu dem Stellvertretungsfonds fließenden Einstandsgelder und die Ver- wendung derselben werden nach dem Schlusse jeden Jahres summarische Zusammenstellungen erfolgen und öffentlich bekannt gemacht werden. 1868. 38 — —.