□ 235) Gleichzeitig werden den Amtshauptmannschaften Verzeichnisse über die bei der Prüfung ausgemittelten, in keinem Bezirke angemeldeten Dienstreservemannschaften mitgetheilt und es haben dieselben darauf weitere Erörterungen anzustellen, auch, nach Befinden, in Gemähheit der §§ 103 und 104 des Gesetzes die Bestrafung der Anmeldungsversäumnisse bei den be- treffenden Ortsobrigkeiten zu veranlassen. Bei der nächsten Einsendung der Anmeldungslisten sind diese Verzeichnisse, mit den nöthi- gen Erfolgsbemerkungen versehen, an das Kriegsministerium mit einzureichen. 140. Zu Sicherung der ungehinderten Verfügung über Militärpflichtige gehört zunächst die Beobachtung der Vorschriften des Mandats vom 20 sten September 1826 über Führung der Geburtsscheincontrole. Insbesondere ist darauf streng zu halten, daß jeder junge Mann, der zu Führung eines Geburtsscheins gesetzlich verpflichtet ist, sobald er seinen Aufenthaltsort verläßt, durch seinen Geburtsschein bei der Ortsbehörde sich vorschriftsmäßig legitimirt. &141. Bei der in §9& 96 und 97 des Gesetzes gestatteten Ausstellung von Pässen und Wanderbüchern ist Folgendes zu beobachten: a) über die ertheilten Pässe und Wanderbücher sind genaue Verzeichnisse zu halten, auch ist b) in diesen Reiselegitimationen besonders zu bemerken aa) daß der Inhaber militärpflichtig sei, bb) in welchem Jahre er seiner Militärpflicht durch persönliche Gestellung Gnüge zu leisten und cc) zu welcher Zeit er sich deshalb anzumelden habe (8 21); c) bei der Ausantwortung des Passes oder Wanderbuchs ist der Inhaber auf die unter bb und cc angegebenen Verpflichtungen und die wegen deren Nichterfüllung ge- setzlich angedrohten Nachtheile besonders aufmerksam zu machen und, daß dieß ge- schehen, in den nach a zu führenden Verzeichnissen zu bemerken. § 142. Finden sich bei einem Individuum, welches reisen oder wandern will, augen- scheinliche, oder der Obrigkeit notorisch bekannte körperliche Gebrechen so dringender Art, daß dessen unbedingte Untüchtigkeit zum Waffendienste auch ohne ärztliche Untersuchung außer allen Zweifel gesetzt ist, so kann demselben von der Bezirksamtshauptmannschaft ein Befreiungsschein ertheilt werden. 143. Zu Herbeiziehung derjenigen Mannschaften, welche nach § 96 oder 97 des Gesetzes Erlaubniß zum Reisen oder Wandern erhalten haben, zu dem festgesetzten Termine aber nicht zurückgekehrt, auch deshalb nicht, over nicht ausreichend entschuldigt sind, haben die