( 237 ) *150. Für jeden aufgegriffenen und verhafteten, als ausgetreten zu betrachtenden Militärpflichtigen sind, wenn derselbe in Folge besonderer Aufmerksamkeit erlangt worden ist, von der Amtshauptmannschaft, an welche der Ausgetretene abgeliefert wird, fünf Thaler für Rechnung der Kriegscasse auszuzahlen. 151. Gesuche um Entlassung aus der Armee aus den im § 120 des Gesetzes angegebenen Gründen, oder um Versetzung aus der activen Armee in die Kriegsreserve wegen Unentbehrlichkeit im Nahrungsstande (§ 124 des Gesetzes) sind von den betreffenden Soldaten unter Beifügung der erforderlichen obrigkeitlichen Zeugnisse auf dem Dienstwege anzubringen und gelangen zur Entscheidung an das Kriegsministerium. 152. Bei eintretender Verabschiedung oder Entfernung aus der Armee sind die Ge- burtsscheine der zu verabschiedenden oder zu entfernenden Mannschaften, nachdem sie zuvor mit den erforderlichen Bemerkungen versehen worden, zurückzugeben. 153. Alle Gesuche verabschiedeter Soldaten um Gewährung der gesetzlichen 1 Vortheile und Begünstigungen, welche wegen ihrer geleisteten Militärdienste eintreten können, sind, wenn sie nicht sogleich bei der Verabschiedung vorgebracht worden, bei dem Kriegsministerium, Beschwerden über Ver- weigerung oder Beschränkung bereits zugestandener Begünstigungen aber bei dem Ministerium des Innern und in Steuersachen bei dem Finanzministerium anzubringen. Dresden, am 1 sten September 1858. Kriegs-Ministerium. von Rabenhorst. Eckelmann. 1858. 39