Rückzahlung der Einlagen. Verlust des Buchs. C 264 ) 81) Deeret wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse der Stadt Kirchberg: vom 27sten September 1858. W, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen — thun hiermit kund, daß Wir auf Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern die Errichtung einer städtischen, von der Stadtgemeinde zu vertretenden Sparcasse für die Stadt Kirchberg und Umgegend genehmigt und dem für diese Anstalt entworfenen Regulative unter Bewilligung der in §§ 14, 16, 17 und 18 ersichtlichen Rechtsvergünstigungen Unsere Be- stätigung dergestalt ertheilt haben, daß den darin enthaltenen Bestimmungen genau nachgegangen werden soll. Zu dessen Beurkundung ist dieses Decret ertheilt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden. Dresden, den 2 7 sten September 1858. Johann. · Dr. Ferdinand von Zschinsky. Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. Regulativ für die Sparcasse der Stadt Kirchberg. 20. # 14. Rückzahlungen der Einlagen erfolgen mit Ausnahme der § 16 gedachten Fälle unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs, jedoch mit Ausnahme von Kindern unter 14 Jahren und notorisch verdächtigen Personen. Die Casse ist daher für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für die Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich. Jeder Einleger hat deshalb das ihm ausgehändigte Buch sorgfältig aufzubewahren. Dasselbe muß bei jeder neuen Einlage, bei jeder Kündigung oder Geldabholung an Expeditionsstelle gebracht und dem Expeditionspersonale producirt werden. rc. 816. Sollte dem Eigenthümer das Quittungsbuch abhanden kommen, so ist der Cassirer davon in Kenntniß zu setzen. Die Deputation hat sodann den Verlust des Buchs auf