(284 ) verschiedene Epochen gewählt werden; es darf jedoch der jährliche Gesammtbetrag aller für ihn erworbenen Renten die Summe von 200 Thalern nicht übersteigen. 2) Neue Einlagen für einen bereits Versicherten können unter Mitüberreichung des Ein- lagebuchs bei jeder der § 1,2 bezeichneten Provinzialeinnahmen oder auch unmittelbar bei der Altersrentenbank eingezahlt werden. 3) Sollen jedoch dergleichen neue Einlagen unter anderen Bedingungen, als die früheren, gemacht werden, so ist hierüber eine neue Erklärung (vergl. §& 3 oben) mit einzureichen. Eine neue Declaration ist auch in dem Falle erforderlich, wenn ein Versicherter, zu dessen Gunsten von einer dritten Person (einem Schenkgeber 2c.) bereits Einlagen gemacht worden sind, aus eignen Mitteln für sich noch weitere Einlagen einzahlen will, selbst wenn er es unter den nämlichen Bedingungen wie der Schenkgeber thun will. 4) Die bis dahin bereits gemachten Einlagen bleiben (vergl. 9 4,2 und § 5,2 des Ge- setzes) den früheren in Bezug auf sie abgegebenen Erklärungen und gestellten Bedingungen unterworfen. . 10 Die Einzahlungen können nach Belieben in bestimmten Terminen regelmäßig wiederholt werden, oder auch zu jeder anderen Zeit (vergl. oben § 2) erfolgen. 2) Selbst in dem Falle, wenn die Liquidation (Feststellung) der Rente nach erfülltem 55 sten oder 6 Osten Lebensjahre des Versicherten bereits stattgefunden haben sollte, kann Letzterer bis zum erfüllten 6 Osten oder 65sten Jahre, jedoch unter Beobachtung der Bestimmung am Schlusse § 11, Absatz 2 des Gesetzes, noch weitere Einzahlungen machen, um seine Rente bis auf das zulässige Maximum (§ 7 des Gesetzes) zu bringen oder doch zu erhöhen. 3) Nach § 3,2 des Gesetzes sind die einzelnen Einlagen ohne Bruchtheilthaler zu machen. Eine Ausnahme hiervon ist blos in dem Falle zulässig, wenn durch eine einmalige oder durch eine Ergänzungseinlage die höchste Rente von 200 Thalern erworben werden soll. § 9. Wer die im § 6 des Gesetzes ausnahmsweise nachgelassene frühere Liquidation und Verabreichung der Rente (Invalidenrente) in Anspruch nehmen will, hat durch ein Zeugniß der betreffenden Ortsobrigkeit nachzuweisen, daß er, und zwar erst nachdem er bereits bei der Altersrentenbank versichert gewesen, erwerbsunfähig und in Folge dessen unterstützungs- bedürftig geworden ist. Dieser Nachweis ist nebst dem Einlagebuche unter Bezeichnung des Lebensalters, von welchem ab die Invalidenrente ihren Lauf beginnen soll (vergl. §& 6 des Gesetzes), durch eine der § 1,2 oben bezeichneten Provinzialeinnahmen oder auch unmittelbar bei der Altersrentenbankverwaltung einzureichen. Dafern letztere den Fall zu Gewährung der Invalidenrente nicht geeignet findet, hat sie solches dem Versicherten unter Angabe der Gründe zu eröffnen. Dagegen ist im Genehmigungsfalle die Invalidenrente nach 621, 2 gegenwärtiger Verordnung zu liquidiren.