(∆ 290 ) sicherten nach und nach erworbenen in seinem Einlagebuche eingetragenen Partialrenten. Zu diesem Zwecke hat der Versicherte vor Eintritt jenes Zeitpunktes sein Einlagebuch unter Bei- fügung seines Lebensattestates, (vergl. § 23) bei der Altersrentenbank entweder unmittelbar oder durch Vermittlung einer der § 1, 2 oben bezeichneten Provinzialeinnahmen einzureichen und dabei zugleich die Cassenstelle (vergl. & 20 vorstehend) zu bezeichnen, von welcher er die Renten zu beziehen wünscht. 2) Die Liquidirung einer genehmigten Invalidenrente (vergl. § 9 gegenwärtiger Verordnung) erfolgt im Einlageregister und Einlagebuche nach vorheriger Abstreichung der für die ursprünglich gewählte Genußepoche darin ausgeworfenen Altersrenten nach § 9, Absatz 5 des Gesetzes, beziehendlich nach § 13, Absatz 1 und 4 gegenwärtiger Verordnung, auf Grund des bezüglichen Tarifs III. oder IV. 3) Nach erfolgter Liquidirung einer Rente wird letztere, dafern sie wenigstens Einen Thaler beträgt und das Maximum von 200 Thalern nicht überschreitet, in das Rentenhaupt- buch der Altersrentenbank unter fortlaufender Nummer eingetragen, dem Versicherten aber, nunmehrigem Rentner, gegen Zurückbehaltung des Einlagebuchs von der Altersrentenbankver- waltung ein Certificat nach dem Schema F über die von ihm zu beziehende Rente mit Angabe der Cassenstelle, von welcher dieselbe zu verabreichen ist, ertheilt. Auch werden ihm dabei mindestens auf das laufende Jahr die Formulare zu den über die empfangenen Renten von ihm auszustellenden Quittungen ausgehändigt. Zugleich wird die betreffende Cassenstelle von der auf sie erfolgten Zahlungsanweisung durch die Hauptverwaltung der Altersrentenbank benachrichtigt. 4) Enthält das Einlagebuch noch andere erst später zu liquidirende Partialrenten, so wird dasselbe mit jenem Certificate zurückgegeben und erst nach Erfolg der letzten Liquidation bei der Altersrentenbank zurückbehalten. Die liquidirte und durch das Certificat anerkannte Rente ist im Einlagebuche wie im Einlageregister zu löschen. 5) Wenn die bei jener Liquidirung sich ergebende Rente weniger als Einen Thaler be- trägt oder das Maximum von 200 Thalern überschreitet, wird, nach der Bestimmung § 17, Absatz 3 des Gesetzes, die unzureichende Einlage unter Zurücknahme des Einlagebuchs, oder der auf jene Ueberschreitung zu rechnende Betrag der Einlage von der Altersrentenbank dem Einleger ohne Zinsen zurückgezahlt. Der letztgedachte Betrag wird gefunden, indem man von den für den Versicherten zuletzt erworbenen Renten soviel als überschüssige ansieht, als die Ueberschreitung des Maximums beträgt, und dann die Einlagebeträge berechnet, durch welche seiner Zeit diese überschüssigen Renten erzeugt worden sind. 622. 1) Sind die Einlagen ganz oder zum Theile mit Capitalvorbehalt erfolgt, so erhält auch derjenige, zu dessen Disposition das Capital vorbehalten worden, ein von der Alters-