(314 ) Nummer des betreffenden Nummer im Renten- Einlagebuchs. hauptbuche. Die Königlich Sächsische Altersrentenbank-Verwaltung beurkundet hiermit, daß auf Grund des Gesetzes vom öten November 1858 für N. N. zu N., geborenn n zu N., eine vom 1sten 18 . ab laufende Altersrente (Invalidenrente) von jähr- lich . . . Thalern .. Ngr. . . Pf. erworben worden ist und genannter Empfänger diese Rente in vierteljährlichen Raten, das erstemal am Isten . . . . 18 „für jedes folgende von ihm durchlebte Quartal aber am isten Tage des nächstfolgenden Quartals bei der Königlichen Altersrentenbank zu Dresden (bei der Bezirkssteuereinnahme zu . . ... ) gegen seine eigenhändige, mit dem Zeugnisse seines Lebens versehene Quittung zu erheben be- rechtigt ist. Anmerkung: In dem 6.22,2 der Ausführungsverordnung gedachten Falle ist dem Vorstehenden noch hinzuzufügen: sowie, daß dem obgenannten Rentner die Disposition über (das eingezahlte Capital) (einen Theil des eingezahlten Capitals) im Betrage von Tkhaler Ngr. Tf. für seinen Todesfall vorbehalten geblieben und daher dieser Capitalbetrag, ohne Zinsen, nach dem Ableben des Rentners an dessen Erben oder die sonstigen Empfangsberechtigten gegen deren gerichtlich anerkannte Quittung, Rückgabe gegenwärtigen Certificats und Beibringung ihrer Legitimation, sowie des Todtenscheins des Rentners von der Königlichen Altersrentenbank zurückzuzahlen ist. Dresden, am . . . .. 18 Königlich Sächsische Altersrentenbank-Verwaltung. N. N. Anmerkung: 1) Die Alters= und Invaliden-Renten dürfen, bis zu einem Gesammtbetrage von jährlich 100 Thalern, weder verkümmert noch abgetreten werden. 2) Auf das Quartal, in welchem der Rentner stirbt, wird den Nachgelassenen desselben noch die Hälfte eines Vierteljahresbetrags der von ihm zu beziehen gewesenen Rente verabreicht; dieselbe kann vom isten Tage des auf den Todestag des Rentners zunächst folgenden Quartals bei der im Certificate bezeichneten Casse erhoben werden.