Zu §# 2 des Gesetzes. Zu demselben dees Gesetzes. Zu 6 3 des Gesetzes. Zu demselben § des Gesetzes- (332 ) . 98) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 25sten November 1858, das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden betreffend; vom 27sten November 1858. Zurr Ausführung des das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden betreffenden Gesetzes vom 25sten November 185 8 wird von den Ministerien des Innern und der Finanzen hier- mit Folgendes verordnet: & 1. Die im zweiten Abschnitte des § 2 des vorgedachten Gesetzes getroffene Bestimm- ung, daß bei Grundstücken, die im Eigenthume Mehrerer sich befinden, der Antrag auf Ent- schädigung Seiten eines Einzigen dieser Miteigenthümer genügen soll, leidet nur auf solche Grundstücke Anwendung, die nicht zu einem der in Gemäßbeit der Verordnung vom 13ten Mai 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 141) gebildeten Jagdbe- zirke gehören. Bei Grundstücken dagegen, welche zu einem solchen Bezirke gehören, steht nach & des Gesetzes die Beschlußfassung über den Antrag auf Entschädigung nur der betreffenden Jagdgenossenschaft (vergl. 9§ 10 und 11 dieser Verordnung) zu. § 2. Unter der am Schlusse des dritten Abschnittes des §& 2 des Gesetzes gedachten Ver- theilung der Entschädigungssumme ist nicht eine Vertheilung dieser Summe unter Mehrere zu verstehen, sondern es besagt diese Bestimmung, daß in dem in diesem Abschnitte gedachten Falle der betreffende Grundstücksbesitzer die im ersten Abschnitte dieses Paragraphen erwähnte Ent- schädigung aus der Staatscasse nurtheilweis und zwar nur zu dem Theile beanspruchen kann, welcher nach den im zweiten Abschnitte des § 16 des Gesetzes enthaltenen Vorschriften auf jede der dort angegebenen verschiedenen Arten der Jagd kommt. Wird daher z. B. von einem Grundstücke, mit welchem vor dem 2ten März 1849 die niedere Jagd bereits verbunden war und das in Folge der Bestimmung im Art. 37 der Grundrechte auch die hohe und mittle Jagd erworben hat, diese letztere von dem früher dazu Berechtigten zurückgefordert, so kann der Besitzer dieses Grundstücks nur Entschädigung wegen dieser beiden Jagdarten fordern und daher nach § 16 des Gesetzes nur 15) von dem im ersten Abschnitte des § 2 des Gesetzes ge- dachten Entschädigungsbetrage erhalten. 3. Die Bestimmungen unter 1 und 2 des § 3 des Gesetzes schließen nicht aus, daß auch in Ansehung solcher Grundstücke, die nicht zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke ge- hören, sowohl von dem Verpflichteten, als auch von dem Berechtigten auf Ablösung des Jagd- rechts angetragen werden kann. Der Antrag auf Ablösung ist jedoch auch hier nur zulässig, wenn er auf das ganze Jagdrecht des betreffenden Berechtigten gerichtet ist. & 4. Will ein Jagdberechtigter auf Ablösung eines nach § 1 des Gesetzes zurückzuge- benden Jagdrechts in Gemäßheit der Bestimmung unter à im §& 4 des Gesetzes antragen, so