Frist zur Recurs- einwendung in Straffällen. Zu 81 des Gesetzes. (348 ) & 8. Der Recurs, welcher nach § 74 des Gesetzes vom 24sten December 1845 in Untersuchungssachen wegen Hinterziehungen und Ordnungswidrigkeiten bei der Gewerbe= und Personalsteuer dem Angeschuldigten gegen die Entscheidung erster Instanz freisteht, ist bei Ver- lust desselben binnen 10 Tagen von Bekanntmachung jener Entscheidung an bei der Unter- suchungsbehörde einzuwenden. Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministe- rium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen, auch Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 9ten December 1858. Johann. 69 Johann Heinrich August Behr. 102) Verordnung, die Ausführung des Gesetzes vom Dten December 1858 über einige weitere Ab- änderungen und Ergänzungen bei der Gewerbe= und Personalsteuer betreffend; vom gten December 1858. Mi Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, einige weitere Abänderungen und Ergänzungen bei der Gewerbe= und Personalsteuer betreffend, Folgendes hierdurch verordnet: # 1. Den Vorschriften im § 13 der Ausführungsverordnung vom 23sten April 1850 (Seite 45 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) wegen Feststellung des jährlichen Gewerbesteuer-Gesammtquantums der Kaufleute in großen und Mittelstädten und dessen Repartition ist auch fernerhin nachzugehen. Bei Bestimmung der Individualsteuersätze der Kaufleute in den kleinen Städten und auf dem platten Lande ist die in Folge des neuen Gesetzes eintretende Erhöhung der kauf- männischen Steuersätze in den großen und Mittelstädten nach § 21, B des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 2 4sten December 1845 in angemessene Berücksichtigung zu ziehen. Bei den concessionirten Bank= und Credit= und Versicherungsinstituten, bei Sparcassen und Leihanstalten, ingleichen bei Actiengesellschaften, welche künftig nach den Sätzen des Tarifs D mit Abzug eines Fünftheils zu vernehmen sind, ist dem auszuwerfenden Steuersatze derjenige Ertrag, welchen das betreffende Unternehmen in dem der Catastration vorhergegangenen Geschäftsjahre gehabt hat, zu Grunde zu legen. Sollte der Ertrag dieses Geschäftsjahres bei der Catastration noch nicht ausgemittelt sein, so ist der Ertrag des nächstvorhergegangenen Geschäftsjahres zum Anhalten zu nehmen.