(C353 ) zu Gewährung der Brandschädenvergütung und der Anspruch des Besitzers auf Verabreichung derselben ein. Dieser sofort zu bewirkenden Anzeigen zur Brandversicherungscommission ungeachtet sind aber die angemeldeten neuen Werths= und Versicherungsangaben von den betreffenden Obrig- keiten auch in die vorschriftsmäßig halbjährlich einzureichenden Catasternachträge mit auf- zunehmen. 63. Dieselben Bestimmungen (6& 2) kommen auch bei freiwilligen Versicherungserhöh= Zu & 35 des Z Z = -» , » Z„ Gesetzes vom ungen in dem Falle in Anwendung, daß diese Erhöhungen in Folge eingetretenen Besitzwechsels 144en Novem- binnen Jahresfrist vorgenommen worden sind. Dahingegen treten andere freiwillige Erhöhun- ber, 53 und 6% ,% n% „ . . er Aus- gen ebenso wie Verminderungen der zeitherigen Versicherungssumme erst von den im § 6 der Iubrnasnsuud Ausführungsverordnung zu dem Gesetze vom 1 lten Juli 1840, von demselben Tage, ange= ordnung zu dem gebenen Terminen in Wirksamkeit. Gesetze bom 1 lten Juli 1840, von demselben Tage. #&# 4. Mit der Verbindlichkeit der Landesanstalt zur Schädenvergütung tritt zugleich die 7 des Verpflichtung des Versichernden zur Zahlung der Brandversicherungsbeiträge ein und zwar in Taki###noum der Maaße, daß sowohl von neuen Versicherungen, als von den die bisherige Versicherung ber 1835 u. 6 übersteigenden Mehrbeträgen rr ernnun a) der volle Beitrag eines halben Jahres, wenn die Aushändigung des Interims-Recogni= ung des Gesetzes tionsscheins (Anmeldescheins) in den Monaten Januar, Februar, März, Juli, August vom I sten Juli 1840. vondem-DJ oder September selben Tage. und b) die Hälfte eines halbjährlichen Beitrags, wenn die Aushändigung in einem der übrigen Monate erfolgte, an die Obrigkeit zu zahlen ist. Letztere hat diese Beiträge mit den currenten Beiträgen an die Brandversicherungscasse abzuliefern. · - « 85.EreignetsicheinBrandschadenaneinemnochnichtcatastrirten,jedochzurCatastra-ZUZSSDES tion bereits in der § 2 vorgeschriebenen Weise angemeldeten neuen Versicherungsobjecte oder aeesen von an einem solchen neuen versicherungspflichtigen Gebäude, welches zur Zeit des Brandes nach ber 1835. & 17 des Gesetzes vom 1 Aten November 1835 überhaupt noch nicht catastrations= und ver- sicherungsfähig war, so wird auf Antrag des Eigenthümers, nach vorgängiger Feststellung des Zeitwerths und Schadens, die Vergütung in derselben Maaße nach § 57 fg. des vorstehend angezogenen Gesetzes gewährt, als wenn das Versicherungsobject bereits mit dem vollen Zeit- werthe versichert gewesen wäre. In diesem Falle hat aber auch der Brandbeschädigte die Beiträge auf die § 4 angegebene Zeit vom Gesammtzeitwerthe zu bezahlen. 567