(357 ) fication, daß in Ansehung der innerhalb jener drei Monate angemeldeten neuen Gebäude und Bauveränderungen an schon versicherten Gebäuden die Verbindlichkeit zur Zahlung der Brand- versicherungsbeiträge erst von und mit dem Isten Januar 1859 an beginnt. &# Nach Eingang der obrigkeitlichen Anzeigen (§ 6) haben sich die technischen Beam- ten den im §& 5 vorgeschriebenen Ermittelungen sofort zu unterziehen und die darüber in der ebendaselbst vorgeschriebenen Form aufzunehmenden Catastrationsprotocolle binnen längstens vier Wochen vom Eingange der obrigkeitlichen Anzeige an gerechnet nebst den empfangenen Unter- lagsacten u. s. w. an die Obrigkeit zum Abgange zu bringen. § 9. Wird von dem Versichernden entweder schriftlich im Anmeldungsschreiben oder münd- lich zu Protocoll der Antrag ausdrücklich gestellt, daß sofort und vor den dazu nach 96 6 und 8 bestimmten Terminen mit der Abschätzung verfahren werde, so hat die Obrigkeit am näch- sten Tage nach der Anmeldung den betreffenden technischen Beamten davon, mit Uebersendung der benöthigten Unterlagen (§ 6), in Kenntniß zu setzen. Letzterer hat sich hierauf der beantragten Catastration dergestalt zu unterziehen, daß das darüber aufzunehmende Catastrationsprotocoll binnen längstens zehn Tagen, vom Eingange der obrigkeitlichen Aufforderung an gerechnet, bei der Obrigkeit eingeht. In diesem Falle ist jedoch der Antragsteller verpflichtet, dem technischen Beamten die von letzterem zu den Acten zu liquidirenden baaren Verläge für das gebrauchte Fortkommen nebst Zwei Thalern Auslösung für den Tag an die Obrigkeit zu bezahlen, von welcher der Betrag dem technischen Beamten gegen Quittung zu verabfolgen ist. Werden in den vorbemerkten Fällen auf einer und derselben Reisetour gleichzeitig mehrere der- gleichen Anträge expedirt, so ist von dem technischen Beamten dieser Reiseaufwand mit Berück- sichtigung der auf die Expedition jedes Antrags verwendeten Zeit und der dabei gehabten Mühwaltung auf sämmtliche betheiligte Antragsteller zu repartiren und ein jeder derselben nur seinen antheiligen Betrag zu bezahlen schuldig. 10. Die Obrigkeit hat binnen drei Tagen, vom Eingange des Catastrationsprotocolls an gerechnet, nach ihrer Wahl entweder den betheiligten Eigenthümer oder beziehendlich ge- setlichen Stellvertreter zum Erscheinen an Verwaltungsstelle zum Zwecke der Anerkennung oder Abgabe seiner sonstigen Erklärung über den Gesammtinhalt des Protocolls und zur Fest- stellung der Versicherungssumme vorzuladen, oder demselben eine Abschrift des Catastrations- protocolls zuzufertigen, und zwar in beiden Fällen unter der Verwarnung: daß, wenn binnen acht Tagen, von der Behändigung jener Vorladung oder Bekanntmachung an, eine andere mündliche oder schriftliche Erklärung nicht erfolge, das Catastrationsprotocoll seinem ganzen Inhalte nach für anerkannt und die Versicherung nach den in dem Anmeldescheine bestimmten Quoten, und wenn darüber nichts angegeben worden, nach dem vollen Gesammtzeitwerthe,