( 359) der Allerhöchsten Verordnung erwähnten Versicherungsveränderungen zu berücksichtigen und aufzunehmen. Diese Catasternachträge sind von den Obrigkeiten hinkünftig und zwar auf das halbe Jahr vom isten October bis Zusten März bis zum 1 Oten Mai und auf das halbe Jahr vom 1sten April bis 30 sten September bis zum 1 Oten November bei Vermeidung einer Ordnungs- strafe von Fünf Thalern sammt dazu gehörigen, in den früheren und neuen Catastra- tionsprotocollen, Erklärungen der Versichernden und Ortssituationsplänen bestehenden, Unter- lagen an die Brandversicherungscommission einzureichen. & 14. Ergeben sich bei Prüfung der Catasternachträge § 13 und Vergleichung der- selben mit den nach §& 3, 4 und 12 eingereichten Anmeldescheinen und Versicherungszeug- nissen Unrichtigkeiten, so hat die Brandversicherungscommission gleichzeitig mit der Rückgabe des einen Exemplars der approbirten Catasternachträge die nachträgliche Erhebung und Be- rechnung der etwa zu wenig erhobenen oder die Restitution und Verausgabung der zu viel be- zahlten Beiträge in der nächsten Einrechnung anzuordnen. *15. Nach Zurückempfang eines approbirten neuen Brandversicherungscatasters oder der approbirten Catasternachträge hat die Obrigkeit auch ferner in Gemäßheit der Anordnung & 41 des Gesetzes vom 1 4ten November 1835 auf Grund des Catasters und beziehendlich Catasternachtrags über sämmtliche, zu einem Gebäudecomplexe (einer Catasternummer) gehörigen einzelnen Objecte mit Angabe der Zeitwerths= und Versicherungssummen von einem jeden derselben den Recognitions= und Versicherungsschein nach dem unten beigefügten Formu- lare sub E auszustellen und denselben gegen Zurücknahme des früheren Scheins dem —6 sicherten behändigen zu lassen. – & 16. Der nöthigen Controle halber ist von der Obrigkeit a) ein Register über die in ihrem Verwaltungsbezirke angemeldeten Versicherungen und die nach §# 3 ausgestellten Anmeldescheine nach dem oben § 6 bemerkten, mit C be- zeichneten Formulare zu halten, desgleichen b) über die nach 6§ 4 und 12 ertheilten Anmeldescheine und Versicherungszeugnisse so- wohl, als über die auf Grund derselben, gemäß §& 4 der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage, zu erhebenden extraordinären Brandversicherungsbeiträge für jeden Ort ein von den Braudversicherungscatastern und Nachträgen gesondertes Register nach dem ferner angehängten Formulare Sub F zu führen und dasselbe auf jedes halbe Jahr abzuschließen. & 17. Bei der halbjährlichen Einrechnung der Brandversicherungsbeiträge haben sich die Obrigkeiten anstatt der durch die Ausführungsverordnung vom 14ten November 1835 vor— 1858. 57