— — — (360 ) geschriebenen Formulare sub G, H, Hh und C fernerhin der nachstehenden Formulare sub G, H und Hh zu bedienen. Was dagegen die nach § 4 der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage zu erheben- den extraordinären Beiträge anlangt, so ist über dieselben bis dahin, wo das durch sie gegen die zeitherige Versicherungssumme entstehende Plus beim Brandversicherungscataster in Zu- wachs gebracht worden ist, ein besonderes Verzeichniß nach dem nachstehenden Formulare Sub U anzufertigen und der halbjährlichen Einrechnung der Brandversicherungsbeiträge beizufügen. 18. Die Bestimmungen in den Ausführungsverordnungen des Ministeriums des Innern vom 1 4ten November 1835 und 1 nten Juli 1840, sowie in den Verordnungen und Bekanntmachungen der Brandversicherungscommission, namentlich vom 2 2 sten Juni 1839, 26sten August 1842 und 1 3ten August 1849,. welche in Vorstehendem eine Abänderung erfahren haben, werden hiermit außer Kraft gesetzt. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, insbesondere die zur Besorgung der Brandver- sicherungsangelegenheiten competenten Behörden, sowie die technischen Beamten der Landes- Immobiliarbrandversicherungsanstalt allenthalben zu achten. Dresden, den 1 Oten December 1858. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Lehmann.