Gesetz-und Verordnungsblalt für das Königreich Sachsen, Ie Stück vom Jahre 1859. die mit mehreren Cantonen der Schweiz wegen gegenseitiger Behandlung der Handelsreisenden getroffene Vereinbarung betreffend; vom 27 sten December 1858. In Gemäßheit der mit dem Bundesrathe der Schweizerischen Eidgenossenschaft getroffenen Vereinbarung sollen in dem Königreiche Sachsen, sowie in den Schweizer-Cantonen Zürich, Bern, Unterwalden nid dem Wald, Glarus, Freiburg, Solothurn, Basel (Stadt und Land- schaft), Appenzell (beide Rhoden), St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Neuen- burg und Genf die den contrahirenden Staaten angehörigen Fabrikanten und Gewerbtreiben- den, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen oder machen lassen oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie in demjenigen Staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, dazu berechtigt sind, oder im Dienste solcher inländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in dem Gebiete des anderen contrahirenden Theils keine weitere gewerbliche Abgabe hierfür zu entrichten haben. Diese Vereinbarung tritt vom 1sten Januar 1859 an in Kraft und es wird zu deren Ausführung Folgendes andurch verordnet: & 1. Sächsische Gewerbtreibende, welche vom Anfange künftigen Jahres ab bei Handels- reisen in den vorbezeichneten Schweizer-Cantonen die nurgedachte Abgabenfreiheit in Anspruch nehmen wollen, haben sich und beziehendlich ihre Reisenden nach Maaßgabe der Vorschriften im  der Ausführungsverordnung zu den Gewerbe= und Personalsteuergesetzen vom 2 3sten April 1850 mit einem Gewerbslegitimationszeugnisse nach dem anliegenden Muster sub A zu versehen und sich dasselbe, wenn sie in großen oder Mittelstädten wohnen, bei den Stat räthen, wenn sie aber in kleinen Städten oder auf dem platten Lande ihren Wohnsitz haben, bei der betreffenden Bezirksamtshauptmannschaft ausstellen zu lassen. Diese Zeugnisse sind von den genannten Behörden unentgeldlich zu ertheilen. 1859. 1