Gesctz und Verordnungsblull für das Königreich Sachsen, D½ Stück vom Jahre 1839. * 6) Verordnung an sämmtliche Ortspolizeibehörden, die Einrechnung der Jagrkartengelder betreffend; vom Zten Januar 1858. In 25 des Gesetzes, das Jagdrechk auf fremdem Grund und Boden betreffend, vom 25sten Nobember 1 85 8 ist vorgeschrieben, daß der Preis einer Jagdkarte auf 4 Thlr. — — erhöht werde, wovon Ein Thaler an die Ortsarmencasse abgegeben werden, das Uebrige aber, sowie der bis jetzt angesammelte Bestand an Jagdkartengeldern in die Staatscasse fließen soll. Da nun diese, bei der letzteren eingehenden Gelder künftig bei den Rentamtsintraden ver- einnahmt werden sollen, so erhalten die Ortspolizeibehörden hierrürch Verordniing, den in die Staatscasse fließenden Betrag der Gebühren für ausgestellte Jagdkarten vom Anfange des Jahres 1859 an nicht mehr, wie im §& 2 5'ver Jäcspekizeiberorbnung vom ' Zten Mai 1851 und beziehendlich im & 6 der Erläuteritutgsbetorbnut## vom 2 Ssten Juni 1852 vorgeschrieben worden ist, an die Cassenverwaltung der Kreisdirectionen, sondern an die betreffenden Rent- ämter im Laufe des Vierteljahres, in welchem diese Ingdkarten ausgestellt worden sind, und spätestens sofort nach dessen Abk#ufs einzusenden mut in deß Keferscheinen, außer dem Geld- betrage, auch die Nummern der dafür ausgestellten Ingdkarten anzugeben. Im Uecbrigen haben sämmtliche Ortspolizeibehörden, behufs der Bedeckung der von den Rentämtern über diese Gelder künftig zu führenden Rechmiingen, alljährlichein von ihnen zu attestirendes Ver- zeichniß über die abgelieferten Jagdkartenyelder o#er: bexlehendlich einen Vacatschein an die Rentämter abzugeben. Dresden, am 3ten Januar 1859. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. Frhr. v. Beust. V. Friesen. 6 Weiß. 1859. 3