(19 ) & 11) Verordnung zur Einschärfung der für die Civilgerichte in Beziehung auf Untersuchungen gegen militärpflichtige Personen bestehenden Vorschriften; vom 11#ten Februar 1859. E: ist wahrzunehmen gewesen, daß die in der Verordnung zur Ausführung der Strafproceß- ordnung und des Strafgesetzbuchs vom 31ten Juli 1856 in Beziehung auf Untersuchungen gegen militärpflichtige Personen getroffenen Bestimmungen, namentlich die im § 49 der gedachten Ausführungsverordnung enthaltene Vorschrift, daß bei solchen Angeschuldigten, welche annoch im militärpflichtigen Alter stehen, der Umstand, ob sie dem Militärstande angehören, oder nicht, sorgfältig zu erörtern und das Ergebniß zu den Acten zu bemerken sei, sowie die speciellen, auf die Untersuchungseinleitung gegen Militärpersonen und auf die Vollstreckung der von Civilgérichten gegen solche zu erkennenden Strafen bezüglichen Bestimmungen in 8§ 5, 7 und 8 der gedachten Ausführungsverordnung nicht immer beobachtet werden. Um den hieraus entspringenden Nichtigkeiten und sonstigen Nachtheilen vorzubeugen, wird hierdurch die Beobachtung obiger Vorschriften den Bezirksgerichten und Gerichtsämtern, auch den Untergerichten in den Schönburgischen Receßherrschaften, und zwar unter Androhung einer Ordnungsstrafe von Einem bis zu Fünf Thalern für jeden Unterlassungsfall, nochmals einge- scharft. Hierbei ist daran zu erinnern, daß nach § 3 fg. des Gesetzes über Erfüllung der Militär— pflicht vom 1sten September 1858 die Militaͤrpflicht fich keineswegs auf die regelmäßige Dauer des Dienstes in der activen Armee beschränkt, daß nach §& 8 der obigen Ausführungs- verordnung auch die Kriegsreservepflicht in Betracht kommt, und daß auch die Dienstzeit in der activen Armee durch Stellvertretung verlängert werden kann. · Uebrigens versteht sich von selbst, daß, wenngleich nach Art. 169 der Strafproceßordnung es dem Ermessen des Richters anheim gestellt ist, ob er die Befragung des Angeschuldigten über seine persönlichen Verhältnisse bei der ersten oder einer späteren Vernehmung bewirken will, doch die Befragung über die Militärpflichtigkeit und die sorgfältige Erörterung derselben, wo sie irgend in Frage kommen kann, und namentlich in Fällen, wo die Competenz des Civil= gerichts zur Einleitung der Untersuchung von der Militärfreiheit des Angeschuldigten oder von der Zustimmung der Militärbehörde abhängig ist (§ 5 der gedachten Ausführungsverordnung in Verbindung mit § 37 des Gesetzes C über privilegirte Gerichtsstände 2c. vom 2 Ssten Januar 1835 und der Verordnung, die Auslegung § 37, 2 des Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände 2c. vom 2 8sten Januar 1835 betreffend, vom 15ten April 184 7), gleich bei der ersten Vernehmung vorgenommen werden muß. 1859. 4