Zweck. Fonds. Mitglieder. Gerichtsstand. Vertretung. Verpflichtung. (22 ) Actiengesellschaft. 6 1. Die unter der Benennung: „Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft" gebildete Actiengesellschaft ist zu dem Zwecke begründet worden, eine an die Sächsisch-Schlesi- sche Eisenbahn sich anschließende und in dieselbe einmündende, in der Anlage auf die Anwendung der Dampfkraft zu berechnende Eisenbahn von Löbau nach Zittau zu bauen und solche in Betrieb zu setzen. Der Betrieb ist jedoch ein für allemal der Staatsregierung überlassen. Eine Aufkündigung dieses Verhältnisses ist unstatthaft; dagegen bleibt die Feststellung und beziehendlich Abänderung der Ueberlassungsbedingungen, sowie nach Befinden der Ankauf der der Gesellschaft zugehörigen Betriebsmittel Seiten der Regierung der Vereinbarung zwischen beiden Theilen überlassen. Die Feststellung des Bahntarifs und der Fahrpläne steht lediglich der Regierung zu, welche bei eintretenden Abänderungen das Gutachten des Directoriums und Ausschusses deshalb vernehmen und nach Befinden berücksichtigen wird. &# 2. Zu Erreichung des im § 1 gedachten Gesellschaftszweckes und zum Ersatze des aufgewendeten Betrags der Zinsen auf die Einzahlungen während der Bauzeit sind 2500000 Thaler aufgebracht worden, welche das Anlagecapital der Gesellschaft bilden. Zu jeder Erhöhung dieses Anlagecapitals, sie geschehe durch Ausgabe neuer Actien oder durch Aufnahme eines Anlehens, ist Genehmigung der Staatsregierung erforderlich. 3. Die Actiengesellschaft wird von der Staatsregierung, welche das § 2 bestimmte Anlagecapital zum vierten Theile übernommen, und den Inhabern der übrigen drei Viertheile der Actien gebildet. Die gedachte Staatsregierung hat rücksichtlich ihres Antheils am Actiencapitale mit den übrigen Actionärs gleiche Rechte auszuüben und gleiche Verbindlichkeiten zu erfüllen, insoweit gegenwärtiges Statut keine Ausnahme feststellt. #4. Die Gesellschaft hat ihren Wohnsitz in Zittau und ihren Gerichtsstand vor dem dasigen Königlichen Gerichtsamte im Bezirksgerichte. 5. Die Actiengesellschaft wird in allen und jeden Beziehungen nach Außen hin durch das Directorium vertreten (vergl. § 58). 6. Die Actiengesellschaft wird durch die von ihr in beziehendlich mit der Zittau-Rei- chenberger Eisenbahngesellschaft gemeinschaftlichen Generalversammlungen (§ 32 2c.) gefaßten Beschlüsse, sowie durch die statutenmäßigen Beschlüsse und Handlungen des beziehendlich ver- einigten Ausschusses und des Directoriums verpflichtet.