( 25 ) &17. Hiernächst werden Talons für die Actien Lit. A nach dem sub E, für die Actien Lit. B nach dem unter F beigefügten Muster nebst Dividendenscheinen, welche auf einen mehrjährigen Zeitraum lauten — später aber an die Inhaber der Talons gegen deren Rückgabe im Zahlungstermine des letzten der mit ihnen emittirten Dividendenscheine neue Talons und neue Serien von Dividendenscheinen ausgegeben. & 18. Dividenden werden nur an die Inhaber der Dividendenscheine gegen deren Rück- gabe ausgezahlt, und hierdurch alle weiteren an die Gesellschaft zu machenden Ansprüche aus- geschlossen, auch kann deren Zahlung bei dem Directorium durch gerichtliches Verbot nicht gehindert werden. *19. Diodidenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungstermine an gerechnet, nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse, und es werden mit dieser Frist die betreffen- den Dividendenscheine ungültig, dafern das Directorium vor Ablauf der gedachten Verjährungs- frist von dem Antrage auf Edictalladung wegen der entsprechenden Documente keine Kenntniß erhält. Hat dagegen ein Mortificationsverfahren nach § 25 stattgefunden, so verfallen die bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Renten, welche wegen Mangels der betreffenden Documente vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht aus- gezahlt werden konnten, der Gesellschaft, wenn sie innerhalb eines Jahres vom Eintritte der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an nicht erhoben werden. Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährungsfrist erlischt jeder Anspruch an die Actiengesellschaft. Reservefonds. § 20. Von dem nach Gewährung einer Jahresdividende von vier Procent für das ge- sammte Actiencapital (§ 2) sich ergebenden Reinertrage ist die Hälfte bis zum Betrage eines halben Procents des Anlagecapitals zur Ansammlung eines Reservefonds zurückzulegen. Dieser Betrag kann durch Beschluß des Directoriums und Gesellschaftsausschusses mit Zustimmung der Regierung bis auf Ein Procent erhöht werden. Der Bestand des Reservefonds soll sich jedoch nicht höher als fünf Procent des Anlagecapitals belaufen. #&21. Dieser Reservefonds dient zur Bestreitung außerordentlicher Ausgaben. Darüber hat das Directorium im Einverständnisse mit dem Gesellschaftsausschusse zu verfügen. . Ueber den Reservefonds hat das Directorium besondere Rechnung zu halten und es kann dessen Bestand nach Befinden im Geschäfte selbst als Theil des werbenden Gesellschafts- vermögens angelegt werden. Bekanntmachungen. #223. Die an die Mitglieder der Gesellschaft zu erlassenden Bekanntmachungen sind durch die Leipziger Zeitung, den Preußischen Staatsanzeiger, das Bautzener Kreisblatt und Talons. Auszahlung. Verjährung. Entstehung und Höhe. Zweck und Verwendung. Verwaltung. Modalität.